Liegenbleiben von Fahrzeugen

Warnblinklicht, Warndreieck, Warnleuchte. Wenn ein mehrspuriges Fahrzeug (Pkw, Lkw usw.) an einer Stelle liegenbleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort das Warnblinklicht einzuschalten. Anschließend ist mindestens ein auffälliges warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, wobei das Warndreieck (bei Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,5 t Gesamtgewicht wahlweise statt dessen die mitführende Warnleuchte) zu verwenden ist. Das Warndreieck (usw.) ist bei schnellem Verkehr etwa 100 m hinter dem Fahrzeug aufzustellen (= 2 Leitpfähle weiter). Außerdem ist Standlicht (Begrenzungsleuchte) einzuschalten (§15 StVO).

auf öffentl. Straße erfordert sofortige Sicherungsmaßnahmen, ggf. Beleuchtung des Fz. Bei mehrspurigen Fz., die nicht sofort als Hindernis erkennbar sind, ist Warnblinklicht einzuschalten und in der nach der Verkehrslage erforderlichen Entfernung (bei Schnellverkehr: 100 m) ein Warndreieck aufzustellen (§§ 15, 17 StVO; § 53 a StVZO). Zuwiderhandlung ist Ordnungswidrigkeit (§ 49 I Nr. 15, 17 StVO), u. U. Straßenverkehrsgefährdung.




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