Warnblinklicht

Die Paragraphen 15 und 16 der Straßenverkehrsordnung regeln den Einsatz des Warnblinklichtes. Danach darf dieses grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug liegen geblieben ist oder abgeschleppt wird (§15a StVO) oder wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das Fahrzeug gefährdet sind oder vor Gefahren gewarnt werden sollen, beispielsweise bei der Annäherung an einen Stau (§16 Abs. 2 Satz 2 StVO). Dagegen wird das Warnblinklicht missbräuchlich eingesetzt, wenn das Fahrzeug den Verkehr nur behindert, wenn es also etwa an einer übersichtlichen Stelle beoder entladen wird (VwV zu § 16 StVO zu Absatz 1 Nr.2, Rdnr. 1). Der Führer eines Linienbusses oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss die Warnblinkanlage einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, falls die Straßenverkehrsbehörde dies für bestimmte Haltestellen angeordnet hat.

Absperrgeräte, Liegenbleiben, Warndreieck, Warnleuchte. Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine der zusätzlichen Sicherung haltender, nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkennbarer Kraftfahrzeuge dienende Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein: Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein, nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 Perioden in der Minute gelbes Blinklicht abstrahlen, und dem Fahrzeugführer muß durch eine rote Kontrolleuchte angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. Warnblinkanlage ist Pflicht: seit 1. Januar 1970 für Neufahrzeuge, ab 1. April 1974 für alle dem TÜV vorgeführten Fahrzeuge, in jedem Falle ab 1. Januar 1976.
Warnblinklicht ist zurückhaltend zu benutzen und nur erlaubt beim Liegenbleiben, ferner wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden und schließlich bei Schulbussen, solange Kinder ein- und aussteigen (§16 StVO).

Außer beim Abschleppen und beim Liegenbleiben von Kfz. ist das W. einzuschalten, wenn jemand andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, z. B. bei Annäherung an einen Stau (§ 16 II 2 StVO).




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