Lindauer Abkommen

(auch Lindauer Absprache, Lindauer Beschlüsse oder Lindauer Vereinbarung).

1.
Die Regelung des Art. 32 GG (s. auswärtige Angelegenheiten) ist nur rudimentär und nicht eindeutig. Insbesondere ist unklar, ob es sich bei der Befugnis der Länder nach Art. 32 III GG, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten eigene völkerrechtliche Verträge (s. a. Staatsvertrag) abzuschließen, um eine ausschließliche (d. h. nur die Länder dürfen völkerrechtliche Verträge abschließen, die ihre Gesetzgebungszuständigkeiten betreffen) oder nur um eine konkurrierende (d. h. auch der Bund darf völkerrechtliche Verträge abschließen, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder betreffen) Zuständigkeit handelt.

2.
Das L. A. v. 14. 11. 1957 hat diesen Verfassungskonflikt pragmatisch gelöst. Nach Ziffer 3 des L. A. muss der Bund das Einverständnis aller Länder einholen, wenn deren ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen (z. B. im Kulturbereich) berührt sind. In der Staatspraxis wird diesem Mitwirkungserfordernis durch förmliche Zustimmung der Landesregierungen Rechnung getragen. Nach Ziffer 4 des L. A. müssen daneben beim Abschluss aller Verträgen, die wesentliche Interessen der Länder berühren (unabhängig davon, ob darüber hinaus die engeren Voraussetzungen der Ziffer 3 gegeben sind) die Länder möglichst früh beteiligt werden. Als ständiger Gremium und Ansprechpartner des Auswärtigen Amtes wurde durch Ziffer 4 des L. A. hierfür durch die Bremer Konferenz vom 21. 3. 1958 die Ständige Vertragskommission der Länder geschaffen. Diese hat die Landesregierungen über Vorhaben des Bundes und den jeweiligen stand der Verhandlungen zu unterrichten und die Auffassungen der Landesregierungen hierüber dem Bund darzulegen.

3.
Die Ständige Vertragskommission der Länder setzt sich aus jeweils einem Vertreter eines jeden Landes zusammen, die persönlich und auf unbestimmte Zeit berufen werden. Üblicherweise sind dies die Bevollmächtigten der Länder beim Bund (Vertretungen der Länder, 1), die nach der Staatspraxis die Wahrnehmung der Geschäfte auf einen Beamten übertragen können. Den Vorsitz führt traditionell der Bevollmächtigte des Freistaates Bayern beim Bund, der die Leitung der Geschäfte auf seinen zuständigen Referenten als Geschäftsführer überträgt.




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