Luftverkehrszulassungsordnung

regelt die Muster- und Verkehrszulassung von Luftfahrzeugen.

Die LuftVZO (Luftfahrtrecht) regelt die Zulassungen von Luftfahrtgeräten, d. h. von Luftfahrzeugen und Gegenständen, die im Luftverkehr oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verwendet werden (Luftfahrt-Bundesamt, Luftsportverbände). Die L. regelt weiterhin Betätigungsvoraussetzungen für Luftfahrtpersonal, Ausbildung von Luftfahrern sowie Zulassung von Luftfahrerschulen (§§ 30-37, Luftfahrtpersonalverordnung). Die Einteilung der Flugplätze und das Genehmigungsverfahren sowie die Pflichten der Flugplatzbetreiber richten sich nach §§ 38 ff., Verwendung und Betrieb von Luftfahrzeugen nach §§ 61 ff. Vorschriften zu Haftpflicht- und Unfallversicherung enthalten die §§ 101 ff. S. a. Fluglärm.




Vorheriger Fachbegriff: Luftverkehrsrecht | Nächster Fachbegriff: Luftverschollenheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen