Mauer- und Grenzgrundstücke

sind Immobilien, die von der ehem. DDR zum Zweck der 1961 durchgeführten Errichtung der Mauer quer durch und um Berlin (West) sowie der Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze enteignet oder durch Zwangsverkauf entzogen wurden. Diese Grundstücke werden durch das Vermögensges. (s. Offene Vermögensfragen) nicht erfasst, sind also der öffentlichen Hand zugefallen. Die Maßnahmen stellen zwar kein individuelles Unrecht, aber ein Symbol für das Unrechtsregime der ehem. DDR und für die frühere Teilung Deutschlands dar. Durch das Mauergrundstücksges. vom 15. 7. 1996 (BGBl. I 980) wurde deshalb bestimmt, dass ein früherer Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger sein Grundstück zum Preis von 25% des Verkehrswertes zurückkaufen kann oder, falls die BRep. das Grundstück im öffentlichen Interesse verwenden oder an einen Dritten veräußern will, Anspruch auf Zahlung von 75% des Verkehrswertes hat.

Der Erwerb eines M-. u. G. ist von der Grunderwerbsteuer befreit und stellt keine Anschaffung i. S. eines Spekulationsgeschäftes (Spekulationsgewinne) dar.




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