Spekulationsgewinne

Die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens wird einkommensteuerrechtlich grundsätzlich nicht erfasst, selbst dann nicht, wenn aus ihrer Nutzung steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden, z. B. durch ein Mietshaus. Ausnahmsweise wird die Veräußerung besteuert, wenn die Gegenstände innerhalb bestimmter Fristen erworben und verkauft werden (sog. Spekulationsfrist, § 23 EStG). Eine Spekulationsabsicht ist bei der Veräußerung nicht erforderlich. Um dies zu dokumentieren wurde der gesetzlich verwendete Begriff Spekulationsgeschäft durch private Veräußerungsgeschäfte ersetzt. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte werden erfasst, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die zu eigenen Wohnzwecken dienen (selbstgenutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung). Bei allen übrigen Gegenständen (z. B. Gemälden) führt eine Veräußerung innerhalb eines Jahres seit Anschaffung zur Steuerpflicht. Für Aktienverkäufe und sonstige Wertpapiere, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurde, führt die Veräußerung auch nach einem Jahr zur Steuerpflicht, Abgeltungssteuer. Der BFH hält § 23 I 1 EStG für verfassungswidrig, soweit private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. 12. 1998, bei der die zuvor geltende Spekulationsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen war, der Einkommensteuer unterworfen werden (Vorlage an das BVerfG, vgl. BStBl. II 2004, 284). Die Besteuerung von S. aus Wertpapierverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 ist verfassungswidrig (BVerfG U. v. 9. 3. 2004, NJW 2004, 1022). Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibt steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR betragen hat. Es handelt sich um eine Freigrenze (Freibetrag), d. h. wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Zwischen den erzielten Gewinnen und den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ein Ausgleich möglich. Für Ehegatten greift eine getrennte Betrachtung, die Freigrenze wird nicht insgesamt verdoppelt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils auf den anderen Ehegatten ist nicht möglich.




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