Mehrheit

der größere Teil einer Menge von Personen (z.B. Wähler, Abgeordnete, Versammlungsteilnehmer). Nach dem in Demokratien üblichen M.-Grundsatz entscheidet die M. von Personen verbänden, Vertretungskörperschaften und Kollegialorganen. Dem Schutz der Minderheit gelten dabei oft Minderheitenrechte.

Die M. wird auf verschiedene Weise festgestellt: einfache oder relative M. (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), absolute M. (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen oder der Stimmberechtigten), qualifizierte M. (wenn z.B. 2/3 oder 3/4 der Stimmen für den Abstimmungserfolg erforderlich sind).

ist (eine größere Zahl oder) der größere von zwei Teilen (einer Personengesamtheit). In der Rechtsgeschichte entscheidet seit dem Spätmittelalter die M. bei Fragen, in denen keine einheitliche Meinung besteht. Unterschieden werden dabei vor allem die absolute M. (M. der insgesamt Abstimmungsberechtigten) und die relative M. (M. der tatsächlich Abstimmenden) sowie die einfache M. (50% + 1) und die qualifizierte M. (z. B. Dreifünf- telmehrheit, Zweidrittelmehrheit, Dreiviertelmehrheit). Lit.: Palzer-Rollinger, B., Zur Legitimität von Mehrheitsentscheidungen, 1995; Schmid, E., Die Mehrheit von Sicherungsgebern, 2000

die für eine erfolgreiche Abstimmung erforderliche Stimmenzahl. Zumeist ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend (vgl. z. B. Art. 42 Abs. 2 GG). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Mehrheitsfeststellung nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (vgl. z. B. § 48 Abs. 2 GeschO BT).
In bestimmten Fällen fordert das GG die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (sog. absolute Mehrheit, Kanzlermehrheit). Sie bezieht sich gemäß Art. 121 GG auf die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages (unabhängig von den jeweils anwesenden Abgeordneten). Diese beträgt im Normalfall 598, sodass die absolute Mehrheit 250 Stimmen beträgt (ggf. zzgl. der Hälfte der Überhangmandate).
Die absolute Mehrheit ist erforderlich z.B. bei der Kanzlerwahl (Art.63 GG), beim konstruktiven Misstrauensvotum (Art.67 GG), der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers (Art.68 GG), der Überstimmung eines Einspruchs des Bundesrates (Art.77 Abs. 4 S. 1 GG).
Eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages verlangt Art. 79 Abs. 2 GG für verfassungsändernde Gesetze und für die Präsidentenanklage (Art.61 Abs. 1 S.3 GG). In anderen Fällen begnügt sich das GG mit einer Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.
Zurückweisung eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Einspruchs des Bundesrates (Art. 77 Abs. 4 S. GG), Feststellung des Verteidigungsfalles (Art. 115 a Abs. 1 S. 2 GG).

(einfache, qualifizierte) Abstimmung; Kanzlermehrheit; s. a. Minderheitsrechte (M.beschluss).




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