Mehrstimmrechtsaktie

eine Aktie, die dem Inhaber mehr Stimmen verschafft, als dem Nennwert der Aktie entspricht. Die M. ist nur mit Genehmigung des Wirtschaftsministers des betreffenden Landes zulässig, § 12 Abs. 2 AktG.

ist eine Aktie, die bei gleichem Nennbetrag wie eine Stammaktie ein mehrfaches Aktienstimmrecht gewährt. Sie ermöglicht es, dass auch mit geringerer Kapitalbeteiligung eine Aktiengesellschaft von den Inhabern der M. beherrscht wird. M. dürfen grundsätzlich nicht mehr geschaffen werden (§ 12 II AktG), ausnahmsweise mit Genehmigung der obersten für die Wirtschaft zuständigen Landesbehörden aber dann, wenn dadurch überwiegende gesamtwirtschaftliche Belange gewahrt werden müssen. Früher begründete M. bestehen fort, können aber durch Hauptversammlungsbeschluss beschränkt oder abgeschafft werden (§ 5 EGAktG).




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