Mehrstufenschema

Rechtsfigur bei der Einteilung der Arbeiter- und Angestelltenberufe zur Ermittlung von Berufsunfähigkeit nach der Rspr. des Bundessozialgerichts. Es sieht folgende Differenzierungen für Arbeiter vor:
— auf der ersten Stufe der Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, vergleichbar einem Meister, oder des besonders qualifizierten Facharbeiters,
— auf der zweiten Stufe der Leitberuf des Facharbeiters mit einem anerkannten Ausbildungsberuf, regelmäßig mehr als zwei Jahre bis zu drei Jahre in einem nach der Handwerksordnung (HandwO) bzw. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Berufsbild,
— auf der dritten Stufe der angelernte Arbeiter in einem sonstigen Ausbildungsberuf,
noch differenziert zwischen dem höheren Angelernten mit Ausbildungszeiten bis zu zwei Jahren und sonstigen Angelernten mit nur geringer Einarbeitung und schließlich
— das Leitbild des ungelernten Arbeiters im Sinne jedweder Tätigkeiten des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes.
Bei den Angestellten differenziert das Mehrstufenschema zwischen folgenden Gruppen:
— auf der ersten Stufe die Angestellten mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer vergleichbaren beruflichen Qualifikation bzw. leitende Angestellte,
— auf der zweiten Stufe Angestellte mit mindestens zweijähriger Ausbildung,
— auf der dritten Stufe Angestellte mit höchstens zweijähriger Ausbildung, ebenfalls differenziert zwischen höheren angelernten Angestellten und einfach angelernten Angestellten und schließlich
— die unausgebildeten Angestellten auf der vierten Stufe, etwa Bürohilfskräfte.
Auszugehen ist vom Hauptberuf des Versicherten. Maßgeblich ist dafür regelmäßig die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung, die auf Dauer, d. h. mindestens ein Jahr, und damit nicht nur vorübergehend verrichtet wurde. Beschäftigungen wie z.B. in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gelten allerdings nicht als Hauptberuf. Bei Berufswechsel nach Abschluss einer Ausbildung bleibt der bisherige Berufsstatus, z. B. auf der dritten Stufe der Arbeiterrentenversicherung für die sog. Facharbeiter, nur dann erhalten, wenn der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen erfolgte oder durch äußere Umstände wie Arbeitslosigkeit erzwungen wurde. Bei Berufswechsel stellt sich insb. noch die Frage der freiwilligen oder unfreiwilligen Aufgabe bisher verrichteter qualifizierter Tätigkeiten i. S. d. sog. Lösung vom Beruf, was beispielsweise bei Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen ist.




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