Minus-Maßnahme

vorwiegend im Versammlungsrecht im Zusammenhang mit der Versammlungsauflösung gem. § 15 Abs. 3 VersG verwandter Begriff Liegen die Voraussetzungen für die Auflösung einer Versammlung vor, so kann (und muss) die Behörde gesetzlich nicht geregelte, aber weniger einschneidende Maßnahmen ergreifen, wenn damit der Zweck des Einschreitens erreicht werden kann. Diese Befugnis und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Pflicht der Behörde ist nicht auf das Versammone
lungsrecht beschränkt, sondern ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Argumentation „a maiore ad minus”). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Minus-Maßnahme und nicht um ein „aliud” handelt. So ist zweifelhaft, ob sich ein gesetzlich nicht geregelter Verbringungsgewahrsam im Vergleich zum gesetzlich geregelten Gewahrsam tatsächlich als Minus-Maßnahme qualifizieren lässt mit der Folge, dass der Verbringungsgewahrsam auf die Vorschriften der Gewahrsamnahme gestützt werden kann.




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