mitbestrafte Nachtat

Nachtat, mitbestrafte

Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen und Erscheinungsform der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit. Eine mitbestrafte Nachtat liegt vor, wenn die durch sie begangene Rechtsgutverletzung gegenüber einer früheren Straftat keinen selbstständigen Unwertgehalt hat. Mit der Nachtat will der Täter den durch eine andere Tat erlangten rechtswidrigen Gewinn sichern, ausnutzen oder verwerten; der Verwertung steht die Beschädigung oder Zerstörung der Sache gleich. Die Nachtat muss sich aber gegen denselben Rechtsgutträger und dasselbe Rechtsgut richten, und es darf kein neuer selbstständiger Vermögensschaden entstehen.
Beispiel: Die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) der gestohlenen Sache ist gegenüber dem Diebstahl (§ 242 StGB) mitbestrafte Nachtat.




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