Mitgläubigerschaft

nach § 432 BGB ist eine Gläubigermehrheit, bei der jeder Gläubiger Erfüllung (§ 362 I BGB) nur an alle Mitgläubiger verlangen und der Schuldner auch nur durch Leistung an alle erfüllen kann. Man unterscheidet zwischen der einfachen Forderungsgemeinschaft und der Gesamt-handsgläubigerschaft. Bei der einfachen Forderungsgemeinschaft (z.B. Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB) steht die Forderung allen Gläubigern jeweils zu Bruchteilen gemeinschaftlich zu. Liegt eine Gesamthandsgläubigerschaft vor, gehört die Forderung zu einem Sondervermögen und ist in der Weise gesamthänderisch gebunden, daß der einzelne Gesamthandsgläubiger über die Forderung weder ganz noch teilweise verfügen kann. Klassische Beispiele sind die GbR (§§ 705 ff. BGB), die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). Prozeßrechtlich liegt in diesen Fällen eine notwendige Streitgenossenschaft der Mitgläubiger gem. § 62 ZPO vor.

Gläubigergemeinschaft.

Gesamtgläubigerschaft.




Vorheriger Fachbegriff: Mitgift | Nächster Fachbegriff: Mitglied


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen