Streitgenossenschaft

(subjektive Klagenhäufung) :e“„äl : i 59 f. ZPO liegt vor, wenn im Prozeß auf der Seite einer Partei mehrere Personen stehen. Eine einfache S. kommt nach §§ 59, 60 ZPO in Frage bei Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen materiellen Rechts (z.B. Gesamtschuldnerschaft oder -gläubiger-schaft. Bruchteils- oder Gesamthandsgemein-schaften), bei Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen (z.B. dieselbe unerlaubte Handlung. Unfall) oder rechtlichen Grunde (z.B. Vertrag) oder bei gleichartigen Ansprüchen oder Verpflichtungen, die auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Bei der einfachen S. bildet die gemeinsame Verhandlung nur eine äußere Verbindung der einzelnen Prozesse aus Gründen der Prozeßökonomie. Diese bleiben im übrigen selbständig und können sich verschieden entwickeln und zu unterschiedlichen Entscheidungen führen. Bei der notwendigen S. (§ 62 I ZPO) ist eine unterschiedliche Entwicklung und Entscheidung miteinander verbundener Prozesse nicht möglich, ja aus rechtlichen Gründen ist sogar eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Streigenossen nötig.

Es ist zwischen der materiellrechtlich notwendigen S. und der prozeßrechtlich notwendigen S. zu unterscheiden. Bei ersterer, § 62 I 2.AIL ZPO, steht das streitgegenständliche Recht mehreren Personen auf Klägeroder Beklagtenseite gemeinsam zu und kann nur von allen oder gegenüber allen geltend gemacht werden. Dies sind z.B. Aktiv- oder Passivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften, wo grundsätzlich alle Mitglieder klagen oder verklagt werden müssen, weil dem Einzelnen die Prozeßführungsbefugnis fehlt. Bei der prozeßrechtlich notwendigen S., § 62 I 1 .Alt.

ZPO besteht grundsätzlich kein Zwang zur gemeinsamen Klage. Wenn aber eine solche auf Aktiv- oder Passivseite vorliegt, muß auch einheitlich entschieden werden. Dies gilt z.B. in allen Fällen der Rechtskrafterstreckung: Werden mehrere Prozesse miteinander verbunden und träte bei aufeinanderfolgender Durchführung dieser Prozesse Rechtskrafterstrek-kung ein, kann nur einheitlich entschieden werden, weil ansonsten bei Prozeßverbindung ein Ergebnis erzielt würde, das es bei Prozeßtrennung niemals geben kann.

Die wichtigste Wirkung der notwendigen S. ist die Vertretung der säumigen durch die nichtsäumigen Streitgenossen, so daß ein VU nicht ergehen kann, wenn nur ein Streitgenosse erscheint und verhandelt, § 62 I ZPO.

Als Str. bezeichnet man im Prozess das Auftreten mehrerer Personen in der gleichen Parteistellung, also mehrerer Kläger (aktive Streitgenossen) oder mehrerer Beklagter (passive Streitgenossen); §§ 59 ff. ZPO. Die Str. ist eine Verbindung der einzelnen Prozesse, die jeder Streitgenosse gegen die andere Partei führt (sog. subjektive Klagehäufung). Das G. lässt sie aus Zweckmässigkeitsgründen zu, wenn die Streitgenossen hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (z.B. Miteigentümer); wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (z.B. aus einem gemeinsam abgeschlossenen Vertrag), oder wenn es sich um gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen handelt (z.B. Versicherer klagt gegen mehrere Versicherte). Teilgläubiger. Man unterscheidet die einfache und die notwendige Str. Bei der einfachen Str., die i.d.R. vorliegt, berühren die Prozesshandlungen der einzelnen Streitgenossen die anderen Mitglieder der Str. nicht (z. B. bei Klage auf Zahlung gegen A, B und C: A anerkennt den Anspruch und wird zur Zahlung verurteilt; B erscheint nicht, so dass gegen ihn Versäumnisurteil ergeht; C bestreitet und gewinnt seinen Prozess; soweit sich die Klage gegen ihn richtet, wird sie abgewiesen). a. notwendige Streitgenossenschaft.

Bei einer Eigentumswohnung:

Von einer Streitgenossenschaft spricht man, wenn im Zivilprozess mehrere Parteien auf einer Seite als Kläger oder Beklagte stehen. Zwischen jeder Partei und dem Gericht besteht ein eigenes Prozessrechtsverhältnis. Es gilt der Grundsatz der Selbstständigkeit jedes Streitgenossen (§ 61 ZPO). Eine Streitgenossenschaft kann entstehen, wenn eine Klage von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte erhoben wird, wenn eine Partei beitritt oder wenn mehrere Prozesse gemäss § 147 ZPO (zum Beispiel für Wohnungseigentum § 47 WEG) verbunden werden.

Von einer einfachen Streitgenossenschaft spricht man, wenn die Entscheidung gegenüber den Streitgenossen nicht einheitlich ergehen muss. Hier gereichen die Handlungen des einzelnen Streitgenossen gemäss § 61 ZPO den anderen weder zum Vor- noch zum Nachteil.

Bei der notwendigen Streitgenossenschaft muss das Gericht im Gegensatz zur einfachen Streitgenossenschaft die Entscheidung einheitlich treffen. Daher ist hier der Grundsatz der Selbstständigkeit der Streitgenossen eingeschränkt, wenn die einheitliche Entscheidung gefährdet würde.

Beispiele: Säumige Streitgenossen gelten gemäss § 62 ZPO als von den Erschienenen vertreten. Eine fristgemässe Vornahme von Prozesshandlungen durch einen Streitgenossen wahrt die Frist für alle. Nimmt ein Streitgenosse die Klage zurück, wirkt das für alle. Die notwendige Streitgenossenschaft lässt sich aufteilen in die prozessrechtlich und die materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft.

Eine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn jeder Streitgenosse einzeln klagen oder verklagt werden kann, aber die Entscheidung für alle Streitgenossen nur einheitlich ergehen kann, das heisst die Rechtskraft sich auf alle Streitgenossen erstreckt. Dabei kann die Rechtskraft allseitig (das heisst sowohl bei Erfolg als auch bei Niederlage) oder einseitig (entweder nur bei Erfolg oder nur bei Niederlage) wirken. Klagt beispielsweise ein Eigentümer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, dann muss die gerichtliche Entscheidung für alle Wohnungseigentümer gelten, denn unterschiedliche, ja widersprechende Entscheidungen wären nicht mehr nachvollziehbar.

(z.B. §§ 59ff. ZPO) ist das Auftreten mehrerer Parteien oder Beteiligter auf einer Seite eines Rechtsstreits. Die S. setzt voraus, dass die Betreffenden hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (eigentliche S.z.B. bei Miteigentum) oder (im Wesentlichen) gleichartige Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (uneigentliche S.z. B. mehrere Mieter). Grundsätzlich gereichen die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil {einfache S.). Bei der notwendigen S., die vor allem dann vorliegt, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, werden die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen Streitgenossen vertreten angesehen (z.B. bei Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Lit.: Lindacher, W., Die Streitgenossenschaft, JuS 1986, 379; Dirksen-Schwanenland, M., Die Auswirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft, 1996; Wieser, E., Notwendige Streitgenossenschaft, NJW 2000, 1163

(subjektive Klagehäufung) liegt vor, wenn die Prozesse mehrerer Kläger oder gegen
mehrere Beklagte äußerlich verbunden sind. Es bestehen dann mehrere Prozessrechtsverhältnisse, nämlich so viele, wie sich jeweils Kläger und Beklagte gegenüberstehen.
Sie entsteht mit Klageerhebung, wenn mehrere Parteien von vornherein gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, mit Parteierweiterung (als Begründung eines weiteren Prozessrechtsverhältnisses im anhängigen Prozess) oder durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung durch gerichtlichen Verbindungsbeschluss (§§ 147,150 ZPO). Die Streitgenossenschaft endet durch Klagerücknahme eines von mehreren Klägern bzw. gegen einen von mehreren Beklagten, durch vollständige Erledigung eines
Prozessrechtsverhältnisses (z. B. durch Teilurteil)
und durch Trennung in getrennte Prozesse durch gerichtlichen Trennungsbeschluss (§§ 145,150 ZPO). Bei der Streitgenossenschaft werden nach den prozessualen Wirkungen die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft unterschieden.
Die einfache Streitgenossenschaft (§§59-61 ZPO) ist gem. §§ 59, 60, 260 (analog) ZPO zulässig,
— wenn entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes (§ 59 1. Alt. ZPO) oder eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund (§ 59 2. Alt. ZPO) besteht,
— wenn der tatsächliche und rechtliche Grund, aus dem sich Berechtigung bzw. Verpflichtung ergibt, im Wesentlichen gleichartig ist (§ 60 ZPO)
— und wenn (da die Streitgenossenschaft wegen der mehreren Prozessrechtsverhältnisse zugleich auch eine objektive Klagehäufung ist) auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO vorliegen (Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche, alle Ansprüche werden in derselben Prozessart geltend gemacht).
Eine eventuelle oder alternative subjektive Klagehäufung ist unzulässig.
Ist die subjektive Klagehäufung unzulässig, erfolgt lediglich eine Trennung in unterschiedliche Verfahren gem. § 145 ZPO von Amts wegen.
Bei der einfachen Streitgenossenschaft ist jedes Prozessrechtsverhältnis voneinander unabhängig (§ 61 ZPO). Alle Prozesshandlungen sind daher für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen. Soweit sich aus dem Vortrag der Parteien nichts anderes ergibt, sind jedoch Tatsachenvortrag und Beweisantritte eines Streitgenossen auch den anderen zuzurechnen. Über einzelne Prozessrechtsverhältnisse kann
ggf. durch Teilurteil auch gesondert entschieden werden.
Die notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) liegt vor
— bei notwendiger einheitlicher Sachentscheidung für alle Streitgenossen (§ 62 Abs. 1, I. Alt. ZPO, sog. prozessual notwendige Streitgenossenschaft)
Nach Auffassung des BGH liegt ein solcher Fall nicht bereits dann vor, wenn aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder wünschenswert wäre, sondern nur in Fällen der Rechtskrafterstreckung, d. h., wenn sich bei isolierter Prozessführung eines einzelnen „Streitgenossen” die Rechtskraftwirkungen des dortigen Urteils auf die (am Prozess nicht beteiligten) übrigen „Streitgenossen” erstrecken würden.
— bei notwendiger gemeinschaftlicher Klage (§ 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO, sog. materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft)
Solche Fälle liegen vor, wenn die Klage nur Erfolg haben kann, wenn sie durch oder gegen mehrere Parteien erhoben wird, während die Klage durch oder gegen nur eine Partei mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre. Beispiele sind Aktivprozesse von Gesamthändern oder sonstigen Mitberechtigten, sofern nicht ausnahmsweise eine Einzelklagebefugnis besteht, und Passivprozesse aus Gesamthandsschulden (z. B. § 2059 Abs. 2 BGB) oder gegen mehrere Bruchteilseigentümer, wenn eine Verfügung über das ganze Grundstück erzwungen werden soll (str., die h. L. nimmt einen Fall des § 62 Abs. 1, 1. Alt. ZPO an).
Die prozessual notwendige Streitgenossenschaft ist eine „zufällige” Streitgenossenschaft, d. h. jeder, kann alleine klagen bzw allein verklagt werden (= Einzelklagebefugnis); nur dann, wenn sie tatsächlich gemeinsam klagen oder verklagt werden, treten die Wirkungen des § 62 ZPO ein. Die materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft dagegen ist eine „echte” Streitgenossenschaft, weil das streitgenössische Vorgehen (aus materiell-rechtlichen) Gründen zwingend ist.
Keine notwendigen Streitgenossen sind Gesamtschuldner, da eine Rechtskrafterstreckung nicht stattfindet (§ 425 Abs. 2 a. E. BGB, also § 62 Abs. 1, 1. Alt. ZPO) und jeder allein in Anspruch genommen werden kann (§ 321 S.1 BGB, also § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Bei der notwendigen Streitgenossenschaft ist die Zulässigkeit der Klage für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Ist die Klage hinsichtlich eines einzelnen Streitgenossen unzulässig, ist im Falle der „zufälligen” Streitgenossenschaft des § 62 Abs. 1, 1. Alt. ZPO die Klage (nur) insoweit durch (Teil-)— Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, während bei der „echten” Streitgenossenschaft des § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO dies zur Unzulässigkeit der gesamten Klage führt.
Prozesshandlungen sind bei der notwendigen Streitgenossenschaft für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen. In den Fällen der „echten” Streitgenossenschaft des §62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO wirken Anerkenntnis, Verzicht und Klageänderung nur, wenn sie durch alle anwesenden Streitgenossen erklärt werden. Str. ist, ob in diesen Fällen die Klagerücknahme oder die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits
durch einen einzelnen Streitgenossen (für ihn) Wirkung hat. Im Termin gilt bei der notwendigen Streitgenossenschaft der säumige Streitgenosse als durch den anwesenden Streitgenossen vertreten (§ 62 Abs. 1 ZPO, Zweck ist die Sicherstellung einer einheitlichen Sachentscheidung).
Die Sachentscheidung muss bei der notwendigen Streitgenossenschaft einheitlich ergehen, weshalb von Ausnahmen abgesehen — grundsätzlich kein Teilurteil bzgl. eines einzelnen Streitgenossen ergehen darf. In den Fällen der „zufälligen” Streitgenossenschaft des §62 Abs. I, 1. Alt. ZPO sind aber Prozessurteile gegen einzelne Streitgenossen zulässig. Rechtsmittel kann jeder Streitgenosse einzeln einlegen (die Fristen laufen hierbei ftir jeden Streitgenossen gesondert) und sind gesondert zu prüfen. Wegen § 62 Abs. 2 ZPO kommt aber die Rechtsmitteleinlegung auch den untätigen Streitgenossen zugute, die damit (ggf. mit der Wirkung des § 62 Abs. 1 ZPO) ebenfalls Partei des Rechtsmittelprozesses werden.
Die Vorschriften der §§ 59-63 ZPO sind entsprechend auf die Streitgenossen eines verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichdichen Verfahrens anzuwenden (§ 64 VwGO, § 74 SGG, § 59 FGO).

(auch subjektive Klagenverbindung) liegt vor, wenn in einem Verfahren auf einer Seite mehr als eine Partei (oder Beteiligter) auftritt. Streitgenossen sind nur diejenigen, die auf derselben Seite im Prozess stehen. Es liegen dann so viele Prozesse und Prozessrechtsverhältnisse vor, wie sich Parteien gegenüberstehen. Diese Prozesse sind zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Es muss zwischen einfacher (gewöhnlicher oder selbständiger) und notwendiger (besonderer oder qualifizierter) S. unterschieden werden. Bei notwendiger S. (z. B. wenn eine Erbengemeinschaft klagt) ist die Verbindung enger ausgestaltet; insbes. werden im Termin säumige Streitgenossen durch die erschienenen vertreten, so dass kein Versäumnisurteil gegen sie ergehen darf. Die §§ 59-63 ZPO gelten entsprechend gemäß § 64 VwGO, § 59 FGO und § 74 SGG.




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