Mittelbare Stellvertretung

Handeln im Interesse eines anderen, aber im eigenen Namen. Bei dieser sog. unechten, verdeckten oder indirekten Stellvertretung gelten die Vorschriften über die Stellvertretung (§ 164 ff. BGB) nicht; Geschäftspartei ist allein der "Vertreter", während die wirtschaftlichen Folgen im Endergebnis für und gegen den "Vertretenen" eintreten sollen. Letzteres kann aber nur durch Übertragung der erworbenen Rechte (z.B. Abtretung, Übereignung) geschehen. Wichtige Fälle: Kommissionär, Spediteur, Strohmann. Geltendmachung von Schäden des "vertretenen" Geschäftsherrn durch Schadensliquidation im Drittinteresse.

Stellvertretung, mittelbare

(verdeckte Stellvertretung): rechtsgeschäftliches Handeln (Rechtsgeschäft) im Auftrag eines anderen, aber (im Unterschied zur Stellvertretung) im eigenen Namen. Anders als bei der Stellvertretung treffen den Handelnden die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft unmittelbar, während der Geschäftsherr in keinerlei rechtliche Beziehungen zu dem Geschäftsgegner tritt. Lediglich aus dem Innenverhältnis zwischen Handelndem und Geschäftsherr ergibt sich, dass die Folgen des Geschäfts wirtschaftlich den Geschäftsherrn treffen.
Wichtigster Fall ist der Kommissionär, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB).

(indirekte, unechte, verdeckte St.). Die m. St. ist kein Fall der echten Stellvertretung, weil hier der „Vertreter“ nicht im Namen des Vertretenen, sondern im eigenen Namen, wenn auch im Interesse des Geschäftsherrn, das Rechtsgeschäft abschließt. Berechtigter und Verpflichteter aus dem Rechtsgeschäft mit dem Dritten ist bei der m. St. also allein der mittelbare Stellvertreter, der die erworbenen Rechte erst durch Abtretung, Übereignung u. a. (antizipiertes Besitzkonstitut, Übertragung der Anwartschaft) auf den Geschäftsherrn übertragen muss. Der mittelbare Stellvertreter kann jedoch bereits einen Schaden seines Geschäftsherrn im eigenen Namen für diesen geltend machen (sog. Drittschadensliquidation). Die m. St. ist im BGB nicht geregelt; die wichtigsten Fälle sind der Kommissions- und der Speditionsvertrag (dort teilweise Sondervorschriften) sowie der Strohmann. Keine m. St. liegt vor, wenn die Zwischenperson als Vermittler tätig wurde (Mäklervertrag, Handelsmakler; s. a. Handelsvertreter).




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