Speditionsvertrag

Spediteur.

Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem sich der Spediteur zur entgeltlichen Besorgung der Versendung von Gütern verpflichtet (§ 453 Abs. 1 HGB). Die §§ 453 ff. HGB sind nur anwendbar, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört (§ 453 Abs. 3 S.1 HGB). Wird das Speditionsgeschäft durch einen nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden (Gelegenheitsspediteur) übernommen, gelten gemäß § 453 Abs. 3 S.2 HGB auch die allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB) bis auf die §§ 348-350 HGB. Ergänzend sind die Werkvertragsregeln heranzuziehen, wenn der Vertrag die Versendung konkreter Güter beinhaltet. Umfasst der Speditionsvertrag dagegen alle Versendungen bestimmter Art über einen gewissen Zeitraum, ist das Dienstvertrags-recht anwendbar.
Der Speditionsvertrag wird zwischen dem Versender
des Gutes und dem Spediteur geschlossen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Spediteurs zur Besorgung der Versendung ergeben sich im Wesentlichen aus § 454 HGB. In erster Linie erbringt der Spediteur eine Organisationsleistung, die die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer (Frachtführer, Zwischenspediteur, Lagerhalter) sowie Abschlüsse der erforderlichen Verträge mit diesen im eigenen Namen oder mit Vollmacht des Versenders (§ 454 Abs. 3 HGB), Erteilung von Informationen und Weisungen an diese und die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders umfasst (§ 454 Abs. 1 HGB).
Der Spediteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, welche mit Übergabe an den Frachtführer oder Verfrachter fällig wird (§§ 453 Abs. 2,456 HGB). Wird eine Spedition zu einem festen Betrag vereinbart (sog. Fixkostenspedition), so hat der Spediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters und kann zusätzlich Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 459 HGB).
Der Versender ist verpflichtet, das Gut zu verpacken und zu kennzeichnen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen und die für die Versendung nötigen Begleitpapiere beizufügen (§ 455 Abs. 1 HGB).
Regelmäßig werden zwischen den Parteien eines Speditionsvertrages die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) als allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Für die Haftungsfrage relevant ist ADSp 29, die den Spediteur zum Abschluss einer Speditionsversicherung zur Deckung von Schäden aufgrund von Verletzungen der Spediteurpflichten verpflichtet. Zum Abschluss einer Transport- und Lagerversicherung ist der Spediteur nur bei besonderem Auftrag verpflichtet (ADSp 21).
Der Spediteur hat an dem beförderten Gut zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht (§ 464 HGB). Es handelt sich ebenso wie das Pfandrecht des Frachtführers um ein Besitzpfandrecht, für das aber die Verfügungsmöglichkeit mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins ausreicht (§§464 S.2, 441 Abs. 2 HGB), es besteht aber auch noch nach Ablieferung, wenn es binnen drei Tagen gerichtlich geltend gemacht wird (§§ 464 S. 2, 441 Abs. 3 HGB).

Der S. ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Versendung von Frachtgut für den Versender gegen Entgelt zum Inhalt hat (Speditionsgeschäft, § 453 HGB). Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst zuvörderst die Organisation der Beförderung, insbes. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungswegs und die Auswahl der ausführenden Unternehmer, insbes. Frachtführer, aber auch (Zwischen-) Spediteur oder Lagerhalter, den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge (im eigenen Namen - dann als Absender im Sinn des Frachtvertrags oder in Vollmacht des Versenders) und die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders (§ 454 I HGB). Aufgrund besonderer Vereinbarung können auch sonstige Leistungen, wie die Versicherung (Speditionsversicherung) und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung Gegenstand des S. sein (§ 454 II HGB). Der Spediteur hat bei Erfüllung aller seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 454 IV HGB). Der Spediteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung sowie auf Aufwendungsersatz (z. B. hinsichtlich verauslagter Zollkosten); die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachführer übergeben worden ist (§§ 453 II, 456 HGB). Der Spediteur hat wegen seiner durch den S. begründeten Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gut (§ 464 HGB). Einzelheiten des S. sind, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend sind (s. u.), in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) geregelt (Text bei Baumbach-Hopt, HGB, Anhang 19). Diese werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt durch entsprechende (auch stillschweigende) Vereinbarung oder durch einseitige Unterwerfung des Versenders, wenn dieser (insbes. als Kaufmann) weiß oder wissen muss, dass der Spediteur sie - wie vielfach - seinen Geschäften zugrundezulegen pflegt.

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes (anstatt durch einen Frachtführer) durch sog. Selbsteintritt selbst auszuführen (§ 458 HGB). Er hat dann hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Frachtvertrag) und kann neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen. Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag (Festpreis) vereinbart ist, der die Kosten für die Beförderung einschließt (sog. Fixkostenspedition), wird der Spediteur gleichfalls als Frachtführer behandelt und kann (zusätzlichen) Ersatz seiner Aufwendungen nur verlangen, soweit dies üblich ist (§ 459 HGB). Bei vereinbarter Beförderung einer Sammelladung (einheitliche Versendung des Gutes mehrerer Auftraggeber) hat der Spediteur ebenfalls die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 460 HGB).

Auch in den Fällen, in denen der Spediteur nicht von vorneherein wie ein Frachtführer haftet (Frachtvertrag), haftet er auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes (z. B. in einem Umschlaglager) entstehen (§ 461 I HGB); Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in Ausübung ihrer Verrichtung werden ihm zugerechnet (§ 462 HGB). Für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut befindlichen Gutes entstanden sind, haftet der Spediteur, wenn er eine der oben genannten Pflichten (z. B. sorgfältige Auswahl des Frachtführers) schuldhaft verletzt hat (§ 461 II HGB); hier wird auch ein Folgeschaden (z. B. entgangener Gewinn) ersetzt. Für Mitverursachung, Haftungsausschluss, Wertersatz, Haftungshöchstbeträge (bei der genannten „Obhutshaftung“), Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen bei Vorsatz oder leichtfertigem Verhalten (dies z. B. auch durch eine unzureichende Betriebsorganisation, mangelnde Vorkehrungen gegen Diebstahl, unterlassene Kontrollen) sowie Verjährung sind die Vorschriften über den Frachtvertrag weitgehend entsprechend anzuwenden (§§ 461 I 2, 463 HGB). Dasselbe gilt für die Zulässigkeit hiervon abweichender Vereinbarungen und bei Anwendung ausländischen Rechts (s. hierzu i. E. Frachtvertrag a. E.). S. a. Lagervertrag.




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