Selbsteintritt
ist der Eintritt einer Person, die ein Geschäft nur vermitteln oder ausführen soll, als •Partei dieses Geschäfts. Der S. ist grundsätzlich zulässig (§§ 400, 412 HGB). Er begründet aber gewisse veränderte Rechtsfolgen gegenüber der bloßen Vermittlungstätigkeit oder Ausführungstätigkeit. Lit.: Jungfleisch, H., Der Selbsteintritt des Spediteurs, 1984; Guttenberg, U., Weisungsbefugnisse und Selbsteintritt, 1992 , Handelsrecht: Übernahme eines Geschäfts durch die Person, die eigentlich mit dem Geschäftsabschluss für eine Person mit einem Dritten beauftragt war. Der Kommissionär (Kommission) hat grundsätzlich, aber auch nur beim Ein- und Verkauf von Waren oder Wertpapieren, die einen Börsen- und Marktpreis haben oder bei denen ein solcher amtlich festgestellt ist, ein Selbsteintrittsrecht ohne Verlust des Provisionsanspruchs (§§ 400 ff. HGB). Ein Selbsteintrittsrccht des Handelsmaklers besteht regelmäßig nicht. Nur bei anonymer Schlussnote, d.h. vorbehaltener Bezeichnung der Vertragspartei, besteht das Recht und die Pflicht des Handelsmaklers zum Selbsteintritt, wenn ihm die Bezeichnung eines abschlussbereiten Dritten, gegen den keine berechtigten Einwände erhoben werden können, nicht gelingt (§ 95 Abs. 3 HGB). Ein Fall des Selbsteintritts liegt ferner vor, wenn der Spediteur die Beförderung des Frachtgutes selbst übernimmt (§ 458 HGB, Speditionsvertrag). Kommunalrecht: Fachaufsicht. liegt vor, wenn ein Kommissionär (Kommission) das Geschäft, das er für den Kommittenten ausführen soll, selbst als Vertragspartner übernimmt (§§ 400-405 HGB) oder wenn ein Spediteur die Beförderung des Frachtgutes selbst ausführt (§ 458 HGB, Speditionsvertrag). Ferner kann unter den Voraussetzungen des § 95 HGB der Auftraggeber vom Handelsmakler den S. verlangen; der Handelsmakler muss dann das vermittelte Geschäft, wie es in der Schlussnote beurkundet ist, erfüllen.
Weitere Begriffe : Apostolische Signatur | in absentia | Einkunftserzielungsabsicht |
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