Moral

(lat.: moralis = die Sitten betreffend); die Sittlichkeit, das sittliche Verhalten.

Sittengesetz.

Gesamtheit der Sitten, sittliches Verhalten Lit.: Geddert, H., Recht und Moral, 1984; Braun, J., Recht und Moral im pluralistischen Staat, JuS 1994, 727; Gehlen, A., Moral und Hypermoral, 6. A. 2004; Hörnle, T., Grob anstößiges Verhalten, 2005

umfasst soziale Normen. Die auf die Erkenntnis ihrer Grundlagen gerichtete Disziplin ist die Ethik (Rechtsethik); sie steht zur Moral in demselben Verhältnis wie die Rechtsphilosophie zum Recht. Der Begriff „Moral” wird in verschiedenen Bedeutungen eingesetzt, einmal als faktisch gelebte Sozialmoral, dann als Sozialnorm (das ist die hier verwendete Bedeutung) und schließlich im Sinne von Ethik und Sittlichkeit. Recht und Moral sind Regelsysteme. Entwicklungsgeschichtlich hat sich das Recht allmählich von der Moral dissoziiert. Für kleine, überschaubare und durch persönliche Beziehungen verbundene Gemeinschaften reichen primäre Verpflichtungsregeln. Mit zunehmender Komplexität wird der Übergang von einem Komplex primärer Verpflichtungsregeln zu einem ausdifferenzierten Rechtssystem erforderlich.
In vielen Fällen wird Moral als „innere Verpflichtung” definiert, als eine Verpflichtung, die das Gewissen (die innere Stimme) gebietet. Diese Definition trifft nicht den Kern der Sache. — Ebenso abzulehnen ist die Definition, die Moral sei die Lehre von den Pflichten des Menschen, wenn man einmal von der besonderen Natur der Rechtspflichten absieht. Oder: Das oberste Moralgesetz laute: Achte das Gesetz als die Ordnung des Zusammenlebens aller und damit den anderen wie dich selbst. Oder: Die Moral wirke durch den Selbstzwang der Vernunft und damit durch inneren Zwang, während das Recht „nur” durch äußeren Zwang wirke (Schapp). Ebenso unklar ist die Formulierung: Moralisch ist eine Handlung, wenn sie so ist, wie sie sein soll (Hölle).
Moralnormen entstehen durch Gewohnheit, Überlieferung, familiäre Bräuche, tradierte Wertvorstellungen usw. Rechtsnormen sind Normen (Regeln) des Staates, deren Erlass an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Moralnormen sind gruppen- oder bereichsspezifische Sozialnormen, die sich inhaltlich mit den Rechtsnormen decken können, deren Entstehung aber nicht an ein bestimmtes (staatliches) Verfahren geknüpft ist und deren Inhalt sich an einem vermeintlich „Guten” orientiert. Rechtsnormen können im Einklang mit der Moral stehen, notwendig ist das nicht (z.B. das Rechtsfahrgebot). Rechtsnormen können unmoralisches Verhalten erlauben, sie dürfen aber nicht ein unmoralisches Verhalten erzwingen (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG; § 138 BGB). Die Gebote der Moral sind nicht mit den Mitteln des Rechts durchsetzbar; die Gebote der Moral sind individuelle Gebote, die eine Gruppe für sich als verbindlich anerkennt, die aber prinzipiell nicht zum staatlichen Rechtssystem gehören. Während die staatlichen Gesetze vor dem Hintergrund größtmöglicher Freiheit vom Staat nur das „ethische Minimum” abdecken, sind die moralischen Gebote häufig anspruchsvoller und verlangen z.B. Nächstenliebe, Opferbereitschaft und Barmherzigkeit.
Das Gewissen ist das individuelle Norm- und Wertsystem des Einzelnen, das zu den Normen des Rechtssystems und des Moralsystems in Konkurrenz treten kann. Das (individuelle) Gewissen umfasst die Regeln, die der Einzelne aufgrund seiner Prägung durch Gesetze, Moral, Kirche, aufgrund der gesamten Lebensumstände für sich persönlich für verbindlich hält. Die Ausbildung des Gewissensbegriffs steht in einem engen Zusammenhang mit der Ausbildung des Individualismus in der hellenistischen Zeit. Das Gewissen ist frei (Art. 4 Abs. 1 GG). Eine Gewissensentscheidung kann im Einklang mit den Rechts- und den Moralnormen getroffen werden, die Gewissensentscheidung kann aber auch mit diesen kollidieren. In diesem Fall muss sich der Einzelne entscheiden, ob er den Rechtsverstoß (mit den dafür vorgesehenen Sanktionen) auf sich nehmen will oder ob er seine individuelle Entscheidung zurückstellt. Die unterschiedlichen Entscheidungsmöglichkeiten beruhen auf divergierenden Wertungen, die der Gesetzgeber und der Einzelne treffen, sie beruhen auch auf der Unvollkommenheit des Rechts und auf der Unvollkommenheit des Einzelnen; weder dem Gesetzgeber noch den Einzelnen ist absolute und absolut richtige Erkenntnis möglich.
Derjenige, der sich auf seine Gewissensentscheidung beruft, steht außerhalb des Rechtssystems; er kann auf eine Änderung des Rechtssystems hinwirken, die Rechtswidrigkeit bleibt. Ggf. mag das Verhalten aufgrund besonderer Umstände im strafrechtlichen Sinne entschuldbar sein (Fall des Karneades — Schiffsplanke). Worauf es ankommt, ist die Einsicht, dass es viele, voneinander höchst verschiedene und auch einander widersprechende Moralsysteme gibt, dass eine positive Rechtsordnung sehr wohl — im Großen und Ganzen — den moralischen Anschauungen einer bestimmten Gruppe oder Schicht entsprechen kann und tatsächlich auch in der Regel entspricht, zugleich aber den moralischen Anschauungen einer anderen Gruppe oder Schicht widerspricht; vor allem aber, dass die Anschauungen darüber, was sittlich gut und böse ist — so wie das Recht —, einem steten Wandel unterworfen sind.
Recht und Moral müssen sich nicht entsprechen; zutreffend ist wohl das Bild einander schneidender Kreise. Theoretisch, gedanklich und systematisch sind
beide Bereiche zu trennen, um klar erkennen zu können, welche Elemente rein rechtlicher Natur und welche moralischer Natur sind; das ist das Anliegen der „Reinen Rechtslehren”.
Das (demokratisch vereinbarte) Recht muss nicht (kann aber) auf bestimmte Werte (z. B. die der christlichen Lehre) zurückgehen; es ist möglich, aber nicht notwendig, dass das Recht solche Werte enthält oder zumindest auf ihnen beruht. Aber ebenso sicher ist auch, dass einzelne Aspekte der Moral in das Recht eingehen, z. B. wenn das Recht auf die Verkehrssitte Bezug nimmt, Treu und Glauben anerkennt oder die guten Sitten bemüht. Das Recht kann nicht ohne Moral existieren, weil auch im Recht das menschliche Miteinander zu berücksichtigen ist. Das Recht als solches ist prinzipiell offen für alle Inhalte, demnach natürlich auch offen für rechtsphilosophische Erwägungen wie auch für Fragen der Ethik und Moral. Dabei steht außer Frage (auch nach Auffassung der Rechtspositivisten und auch in einer säkularisierten Gesellschaft), dass bestimmte (außerrechtliche) Moralvorstellungen in das jeweilige Recht Eingang gefunden haben können. Verweise auf oder Verbindungen mit bestimmten Moralvorstellungen können in einzelnen Normen zum Ausdruck kommen, sie treten verstärkt auf in der Verfassung einer Rechtsordnung, in der die allgemeinen Grundüberzeugungen niedergelegt sind, wie z.B. im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bei einer Verbindung von Recht und Moral besteht die Gefahr, Moralvorstellungen, die nicht alle teilen, zu verallgemeinern und zu verabsolutieren, die eigenen moralischen Überzeugungen zum Maßstab zu erheben, indem unerwünschte Rechtsnormen diskreditiert und erwünschte Rechtsnormen moralisch legitimiert werden. Es besteht ferner die Gefahr einer Verrechtlichung der Moral; ambivalente Moralvorstellungen werden zwingendes Recht.




Vorheriger Fachbegriff: mora | Nächster Fachbegriff: Moratorium


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen