Notstand zivilrechtlicher

(§§ 228, 904 BGB) ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Dabei handelt es sich nach h.M. um einen Rechtfertigungsgrund. Die Rechtswidrigkeit des Verletzungserfolges entfällt.

Im Deliktsrecht gilt dies unabhängig davon, ob der Lehre vom Handlungs- oder Erfolgsunrecht gefolgt wird: Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit zwar durch die Verletzung eines absoluten Rechtsguts indiziert; diese „Widerrechtlichkeit“ gilt aber nur, soweit kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Nach der Lehre vom Handlungsunrecht liegt aber gerade dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes klargestellt ist, daß der Schädiger gerade keine von der Rechtsordnung aufgestellte Verhaltenspflicht mißachtet hat.

Im BGB wird zwischen dem agressiven N. (§ 904 BGB) und dem defensiven N. (§ 228 BGB) unterschieden.

Im Falle des agressiven N. geht die abzuwendende Gefahr gerade nicht von der Sache aus, auf die eingewirkt wird. Die Einwirkung auf diese ist aber zur Abwendung der Gefahr notwendig. Da somit in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten eingegriffen wird, ist eine Schadensabwägung vorzunehmen. Der Eigentümer kann aber gem. § 904 S.2 BGB immer eine Entschädigung vom Einwirkenden verlangen. Bsp.: Passant reißt eine Latte aus einem Gartenzaun eines Dritten, um damit einem Angreifer zu begegnen, der sein Leben bedroht.

Beim defensiven N. hingegen geht die Gefahr für die Rechtsgüter des Angegriffenen gerade von der Sache selbst aus, auf die eingewirkt wird. Der klassische Fall ist der Angriff durch ein Tier, vgl. § 90a S.3 BGB, soweit es nicht als Werkzeug von einem Dritten benutzt wird. Wird die Gefahr durch das Tier vom Handelnden aber schuldhaft provoziert, besteht eine Schadensersatzpflicht gem. § 228 S.2 BGB.




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