Novation

(lat. novatio = Erneuerung), Schuldersetzung.

Schuldumschaffung

(Schuldersetzung, Schuldumwandlung, Schuldumschaffung): Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, mit dem eine Forderung des Gläubigers durch eine neue Forderung ausgetauscht wird. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, die Zulässigkeit ergibt sich aber aus § 311 Abs. 1 BGB. Die Novation führt zum Erlöschen der alten mit der Begründung der neuen Forderung. Für die alte Forderung bestellte Sicherungsrechte gehen unter und sichern nun nicht etwa die neue Forderung. Der neuen Forderung können auch keine gegen die alte Forderung begründeten Einreden mehr entgegengehalten werden.
Die Novation gilt als „historisches Relikt” ohne praktische Bedeutung, da ihre Folgen von den Parteien regelmäßig nicht gewollt sein werden. Soweit nur der Inhalt der Forderung geändert werden soll, nicht aber ihre Identität, handelt es sich um einen Änderungsvertrag. Häufig wird auch eine durch Vereinbarung begründete neue Forderung - als Leistung erfüllungshalber neben die fortbestehende alte Forderung treten. Auch das Saldoanerkenntnis beim kaufmännischen Kontokorrent und der -÷ Vergleich haben i. d. R. nicht die Wirkung einer Novation.

Vertrag (5).




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