Opferrechtsreformgesetz

, Abk. ORRG: Am 1.9. 2004 in Kraft getretenes Gesetz vom 24. 6. 2004 (BGBl.
2004 I, 1354), das die Rechte von Kriminalitätsopfern insbes. durch Änderungen der StPO gestärkt hat. Neben einer Vereinfachung des Adhäsionsverfahrens wurden die Informationsrechte und -pflichten von Opfern ausgeweitet.
Opferzeuge: Der durch eine Straftat verletzte Zeuge. Im Hinblick auf seine besondere Schutzbedürftigkeit bestehen besondere Möglichkeiten einer schonenden Vernehmung (§§ 58a, 247, 247a StPO — Videovernehmung). Opferschutz
Opferschutz: Besondere Rücksichtnahme auf die Belange des Opfers im Strafverfahren und Möglichkeiten, auch das Interesse von Kriminalitätsopfern nach Wiedergutmachung erlittener Schäden zu berücksichtigen. Durch eine Vielzahl von Einzelregelungen wurde der Opferschutz ibs. seit den 90er-Jahre, zuletzt durch das Opferrechtsreformgesetz, erheblich gestärkt. Wichtige Ausprägungen des Opferschutzes sind z. B.
— Möglichkeit der besonders schonenden Vernehmung von Opferzeugen durch Videovernehmung oder vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal in der Hauptverhandlung
— Wahrung von Opferinteressen durch Zulässigkeit der Nebenklage und ggf. Vertretung durch einen Opferanwalt
— Täter-Opfer-Ausgleich
— Mitwirkung von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten an der Durchsetzung berechtigter (zivilrechtlicher) Ansprüche durch Zurückgewinnungshilfe und im Adhäsionsverfahren
Entschädigung von Kriminalitätsopfer nach dem Opferentschädigungsgesetz
Größte bundesweite nicht staatliche Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer ist der 1976 gegründete „Weiße Ring” (www.weisser-ring.de).




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