Organisationsakte

nennt man Akte, die sich auf die Organisation der staatlichen oder einer sonstigen öffentlichen Verwaltung beziehen (z. B. Errichtung und Aufhebung von Behörden; Änderung der Amtsbezirke). Soweit sie nicht der Form eines Gesetzes oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift einer besonderen Form bedürfen (z. B. einer Rechtsverordnung), wird man sie als innerdienstliche Anordnungen ansehen müssen, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten und daher keine Verwaltungsakte sind. Sie können sonach auch nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Anders, wenn die Bezirke von Selbstverwaltungskörperschaften (z. B. Gemeinden, Kreisen, Handwerkskammern) geändert werden, weil der O. zugleich in den Rechtsbestand der Körperschaft eingreift; insoweit wird man einen Verwaltungsakt annehmen müssen. Gegenüber den Angehörigen der Körperschaft (z. B. den Gemeindeeinwohnern) bleibt aber auch ein solcher Akt „innerdienstlich“. Die (gesetzlich festgelegte oder sich aus der Behördenhierarchie ergebende) Befugnis zum Erlass von O. nennt man „Organisationsgewalt“.




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