Organisationsdelikte

werden diejenigen Straftaten genannt, die in der Bildung, Unterstützung verbotener Vereinigungen od. Gruppen bestehen. Bandenbildung, Mordkomplott, kriminelle Vereinigungen, Vereinigung (verbotene), Verfassungswidrigkeit von Parteien.

nennt man diejenigen Straftaten, die in der Bildung, Fortführung oder Unterstützung verbotener - insbes. verfassungsfeindlicher - Vereinigungen oder Gruppen bestehen. Hierzu zählen namentlich Zuwiderhandlungen gegen das Verbot verfassungswidriger politischer Parteien oder sonstiger Vereinigungen (§§ 84 ff. StGB, § 20 I Nr. 1 VereinsG) und die Beteiligung an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen (§§ 129, 129 a StGB). Auch Bildung bewaffneter Gruppen (§ 127 StGB) kann hierzu gerechnet werden.




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