ParteienG

werden die Wahlkampfkosten für die Bundestagswahl pauschaliert. Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf Parteien verteilt, die mindestens 0,5% der Zweitstimmen erreicht haben; der Anteil an der Pauschale bemisst sich nach dem Stimmenanteil. Eine Partei, deren Landesliste in einem Land nicht zugelassen war, die aber in einem Wahlkreis dieses Landes mindestens 10% der Erststimmen erzielt hat, erhält in Wahlkreisen, in denen ihr eine Stimmenquote von wenigstens 10% zufällt. Die Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen; davon ausgenommen sind u.a. Spenden politischer Stiftungen, gemeinnütziger Einrichtungen, ausländische Spenden, nicht identifizierbare Spenden sowie Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Spenden sind mit ihrem Betrag sowie mit Name und Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen (§ 25 ParteienG). Bei rechtswidrig erlangten oder verwendeten Spenden verliert die Partei ihren Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten in doppelter Höhe des Spendenbetrages (§ 23 a ParteienG).
Mitgliedsbeiträge u. Spenden sind wie bei gemeinnützigen Vereinigungen (Gemeinnützigkeit) bis zu 5% der Einkünfte bzw. 2%o der Gesamtsumme der Umsätze u. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne u. Gehälter als Sonderausgaben steuerlich absetzbar (§ 10b EStG, § 9 Nr. 3 KStG); bei Verheirateten werden sie mit 50% von der Steuerschuld abgezogen (§ 34g EStG). Nach dem Urteil des BVerfG ist die Regelung des § 10b EStG wegen Verstosses gegen den Gleichheitssatz insoweit verfassungswidrig, als die Abzugsfähigkeit von Parteispenden nach bestimmten Quoten der Einkünfte bzw. der Gesamtsumme von Umsätzen u. Lohn- u. Gehaltsaufwendungen bemessen u. nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt ist. Zur rechtswidrigen indirekten P. Gemeinnützigkeit. Parteien, die über nur geringes Beitrags- u. Spendenaufkommen verfügen, erhalten zur Kompensation dieses Nachteils jährlich einen Betrag als Chancenausgleich, sofern sie bei der letzten Bundestagswahl mindestens 0,5% der Zweitstimmen erreicht haben (§ 22 a ParteienG).




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