Parteienprivileg

das Vorrecht politischer Parteien (im Gegensatz zu anderen politischen oder sonstigen Vereinigungen) und ihrer Mitglieder, wegen ihrer politischen Betätigung nicht benachteiligt oder verfolgt werden zu dürfen, solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (Partei verbot). Das P. verbietet es jedoch nicht, einem Mitglied einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei wegen seiner gegen das Grundgesetz gerichteten Tätigkeit die Zulassung zum öffentlichen Dienst zu versagen.

Parteienverbot.

nennt man den Grundsatz, dass eine politische Partei (nur solche, nicht andere polit. oder sonstige Vereinigungen; Parteien, politische) und ihre Mitglieder wegen ihrer polit. Betätigung nicht benachteiligt oder verfolgt werden dürfen (insbes. strafrechtlich), solange die Partei nicht für verfassungswidrig erklärt ist (Parteien, 8). Das P. folgt aus der alleinigen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hindert das P. allerdings nicht, dem Mitglied einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei wegen seiner gegen das Grundgesetz gerichteten Betätigung die Zulassung zum öffentlichen Dienst zu versagen (Radikale im öff. Dienst).




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