Patrimonialstaat

Vom P. spricht man, wenn der Träger der Staatsgewalt das Gebiet, auf welches sich diese erstreckt, als Privateigentum besitzt (Patrimonium) und daraus zugleich ein privatrechtliches Besitzrecht der Staatshoheitsrechte über Land und Leute ableitet. So entwickelten sich im frühen Mittelalter die Territorialstaaten aus patrimonialen Herrschaftsrechten (insbes. durch Lehnsverträge).




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