Publizitätsprinzip

a) Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben; sein Inhalt gilt als richtig (positive Publizität) und ermöglicht gutgläubigen Eigentumserwerb. Ist aber z. B. eine ins Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen, so kann sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (§ 15 Abs. 1HGB; negative Publizität), -b) Publizität ist die Verpflichtung gewisser Unternehmen, die Öffentlichkeit über ihre Geschäftsverhältnisse zu unterrichten (Jahresabschluss der AG).

ist der Grundsatz, dass alle Veränderungen der (sachenrechtlichen) Rechtslage grundsätzlich offensichtlich werden müssen (bei beweglichen Sachen in der Regel durch eine Übertragung des Besitzes, z.B. §§929, 1205 BGB, bei Grundstücken durch eine Eintragung im Grundbuch, § 873 BGB). Lit.: Rothoeft, D., Zur Bedeutung und Tragweite der Publizität im Vollstreckungsrecht, 1966; Zhang, S., Das Publizitätsprinzip, 2004

Sachenrecht.




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