Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

, Abk. EVÜ: Abkommen vom 19.6. 1980 i. d. des 3. Beitrittsübereinkommens vom 29. 11. 1996. Deutschland hat bei der Zustimmung zu dem Übereinkommen durch Gesetz vom 25.7. 1986 erklärt, dass die Art. 1-21 des Übereinkommens innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung finden. Die Artikel sind mit gewissen redaktionellen Änderungen als Art. 2737 EGBGB in autonomes IPR übernommen worden (Staatsverträge, inkorporierte). Durch Art. 36 EGBGB ist eine Auslegung der Art.27 ff. EGBGB im Sinne des EVÜ sichergestellt. Ab Dezember 2009 wird das EVÜ durch die Rom I Verordnung abgelöst.




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