Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

in § 31 StGB geregelter persönlicher Strafaufhebungsgrund i. S. v. § 28 Abs. 2 StGB, begrenzt auf die Fälle des Versuchs der Beteiligung des § 30 StGB.
Allgemeine Voraussetzungen:
1) Vorliegen einer der in § 30 StGB pönalisierten Beteiligungsvorstufen.
2) Vollständiger Verzicht auf das Vorhaben gemäß § 31 Abs. 1, und zwar
— nach versuchter Anstiftung dadurch, dass die Gefahr der Tatbegehung abgewendet wird (Nr.1);
— nach einem Sichbereiterklären die Aufgabe des Vorhabens (Nr.2);
— nach einer Verabredung oder der Annahme des Erbietens eines anderen zu einem Verbrechen die Verhinderung der Tat (Nr. 3);
— ist der jeweilige Beteiligte nicht dafür ursächlich geworden, dass die Tat ausgeblieben ist, sondern beruht dies auf anderen Umständen, sog. fehlende Verhinderungskausalität, so genügt gemäß § 31 Abs. 2, 1. Alt. StGB für die Straflosigkeit sein „ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern”;
— „ernsthaftes Bemühen zur Vollendungsverhinderung” löst gemäß § 31 Abs. 2, 2. Alt. StGB ebenfalls Strafbefreiung aus, wenn die Tat objektiv zwar vollendet wurde, der Teilnehmerbeitrag aber für die Tat nicht mehr kausal geworden ist.
3) In subjektiver Hinsicht verlangen alle Rücktrittsvarianten Freiwilligkeit.




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