Rechtsbehelfsbelehrung

ist eine Belehrung des von einer Entscheidung Betroffenen über die ihm zustehenden Rechte. Z. B.: Der in Haft Genommene muss über Haftbeschwerde, Antrag auf Haftprüfung belehrt werden (§§ 115, 115a StPO), nach Einstellung des Verfahrens über Beschwerde u. evtl. Klageerzwingungsverfahren (§§ 171, 172 StPO); auch bei Verwaltungsakten u. Widerspruchsbescheiden ist R. zu erteilen (vgl. §§ 59, 73 VerwaltungsgerichtsO, § 154 BBauG). I.d.R. ist R. stets zu geben, wenn Einlegung des Rechtsbehelfs befristet ist. Vgl. dazu Rechtskraft.

(§§ 115 IV, 115a III, 171 StPO, 211 BauGB, 58f., 73 III VwGO) ist die Belehrung durch eine Behörde oder ein Gericht über die gegen ein Verhalten möglichen Rechtsbehelfe. Die R. ist in einzelnen Fällen besonders vorgeschrieben (z.B. § 59 VwGO). Ihr Fehlen kann verfahrensrechtliche Folgen haben (z.B. § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Lit.: Hingerl, /., Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts, 1982

Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen der Verwaltung oder der Gerichte (z. B. § 58 VwGO, § 66 SGG, §55 FGO).
Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss die Bezeichnung des Rechtsbehelfs (z. B. Widerspruch, Klage), der Behörde oder des Gerichtes, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, des Sitzes und der einzuhaltenden Frist enthalten (so z. B. § 58 Abs. 1 VwGO), teilweise wird auch die Belehrung über die Form verlangt (so z. B. § 9 Abs. 5 ArbGG). Fehlt einer dieser obligatorischen Bestandteile, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Konsequenz, dass der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden kann (vgl. z. B. §58 Abs. 2 VwGO). Unrichtig ist die Rechtsbehelfsbelehrung aber auch dann, wenn sie Zusätze enthält, die objektiv geeignet sind, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren, z. B. durch den Hinweis, dass die Klage schriftlich erhoben werden muss, ohne auf die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift hinzuweisen. Rechtsmittelbelehrung

ist die gerichtliche oder behördliche Belehrung, die inhaltlich der Rechtsmittelbelehrung entspricht, aber über andere Rechtsbehelfe als Rechtsmittel erteilt wird. Sie ist bundesrechtlich insbes. vorgeschrieben im Strafprozess beim Haftbefehl (§§ 115 IV, 115 a III StPO) und bei der Einstellungsverfügung (§ 171 StPO), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 39 FamFG), bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden (§ 59 VwGO) und solchen nach dem Baugesetzbuch (§ 211 BauGB), ferner bei Widerspruchsbescheiden (§ 73 III VwGO). Für die Landesbehörden ist es wegen des sonst verzögerten Fristenlaufs (§ 58 VwGO, § 356 AO, § 55 FGO) empfehlenswert, die Verwaltungsakte mit einer R. zu versehen; Rechtsmittelbelehrung.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsbehelfe im Strafvollzug | Nächster Fachbegriff: Rechtsbeistände


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen