Rechtsmittelbeschränkung

Anfechtung eines selbstständigen Bestandteils eines Strafurteils mit den Rechtsmitteln der StPO (—) Berufung, Revision). Die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung ergibt sich aus §§ 318, 344 Abs. 1 StPO („inwieweit”). Der angefochtene Teil muss gegenüber dem nicht angefochtenen Teil derart selbstständig sein, dass er tatsächlich und rechtlich einer gesonderten Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (Trennbarkeitsformel). Der unangefochtene Teil darf nicht in Widerspruch zu dem neu zu entscheidenden Teil geraten; die Beschränkung muss ferner unzweideutig erklärt werden. Zulässig ist insbesondere die Beschränkung
— auf den Rechtsfolgenausspruch, sofern die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand vollständig, klar und widerspruchsfrei sind; der Schuldspruch erwächst in diesem Fall in Rechtskraft;
— innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs hinsichdich der Höhe des einzelnen Tagessatzes bei Geldstrafen. Im Strafbefehlsverfahren kommt bei einer Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe nunmehr die Möglichkeit einer Abänderung gern. § 411 Abs. 1 S.3 StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung in Betracht.
— hinsichtlich einzelner von mehreren in Tatmehrheit stehenden Delikten; hinsichdich der übrigen Delikte tritt Teilrechtskraft ein.
— Besonderheiten gelten gemäß § 473 Abs. 3, 4 StPO für die Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschränkung der Anfechtung auf den Rechtsfolgenausspruch.




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