Rentenauskunft

Mitteilung zu Rentenansprüchen vor Leistungsbeginn. Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Auskünfte über
die Höhe ihrer Rentenanwartschaften, die ihnen ohne weitere künftige rentenrechtliche Zeiten, also nach dem Jetzt-Zustand, als Regelaltersrente im Zeitpunkt der Auskunftserteilung zustehen würden. Die Rentenauskünfte sind insb. im Zusammenhang mit dem Verfahren der Kontenklärung von Bedeutung für die Planung der Alterssicherung.
Zudem ist seit 2004 eine gesonderte Renteninformation ab dem 27. Geburtstag jährlich für alle Versicherten vorgesehen.
Ebenso wie die Rentenauskunft geltenden Rechts wird auch die Renteninformation nach der jeweiligen Gesetzeslage erteilt und ist nicht rechtsverbindlich.

Auskunftspflicht in sozialrechtlichen Angelegenheiten.




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