Reservatrechte

im alten deutschen Reich bis 1806 die immer weniger gewordenen Befugnisse des Kaisers, die er ohne Mitwirkung des Reichstages ausüben konnte. Dazu gehörten u.a. die oberste Reichsgerichtsbarkeit, soweit sie durch den Reichshofrat ausgeübt wurde, die Verhängung der Reichsacht, die oberste Lehnsherrlichkeit, das Recht, Notare zu kreieren und uneheliche Kinder zu legitimieren. - Bei der Reichsgründung von 1870 wurden den süddeutschen Staaten R. eingeräumt auf dem Gebiet der Verwaltung, im Post- und Eisenbahnwesen, der indirekten Besteuerung und des Militärwesens. Bayern hatte Vorrechte im Heerwesen und in der Aussenpolitik.




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