Ressort (-minister, -prinzip)

Die Minister stehen i. d. R. an der Spitze eines Fachministeriums (Ressorts). Neben die 5 „klassischen“ Ministerien (Auswärtiges, Inneres, Finanzen, Justiz, Krieg) sind in neuerer Zeit weitere Ministerien für mannigfache andere Angelegenheiten getreten (z. B. Wirtschaft, Arbeit, Familie, Kultus, Gesundheit, Landwirtschaft, Wissenschaft, Umwelt). Von den ein Fachministerium leitenden Ministern (R.ministern) sind die Minister ohne Portefeuille zu unterscheiden, die keinen eigenen Geschäftsbereich haben, aber mit Sonderaufgaben betraut werden können. Die Regierung (Kabinett) bildet in der parlamentarischen Demokratie die Spitze der Exekutive; sie ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates. Die Regierung ist aber nicht schlechthin den Ministern übergeordnet, sondern entscheidet nur in wichtigen Angelegenheiten; die Kabinettsbeschlüsse binden insoweit die Minister. Im Übrigen leitet jeder Minister innerhalb der vom Regierungschef (Bundeskanzler, Ministerpräsident) bestimmten Richtlinien der Politik sein R. selbständig und unter eigener Verantwortung (vgl. Art. 65 S. 2 GG); er ist in den Angelegenheiten der Verwaltung oberste entscheidende Instanz, führt die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts und entscheidet über Verwaltungsbeschwerden innerhalb seines Geschäftsbereichs. Der Grundsatz der selbständigen und eigenverantwortlichen Leistung des Geschäftsbereichs durch den Minister wird als „Ressortprinzip“ bezeichnet.




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