Robe

Amtskleidung.

ist die Amtskleidung des Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts. Eine Berufspflicht eines Rechtsanwalts zum Erscheinen in R. besteht vor Amtsgerichten im Zivilrecht nicht. Ein Richter, der gegenüber einem Rechtsanwalt auf Anlegen der R. besteht, kann nicht als befangen abgelehnt werden. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005




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