Ruhestandsverhältnis

ist das Dauerschuldver- hältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erreichen einer Altersgrenze an die Stelle des Arbeitsverhältnisses tritt. Es ist kein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann eine Ruhegehaltszahlungspflicht und Fürsorgepflicht, der Arbeitnehmer eine gewisse Treuepflicht haben. Lit.: Wiese, U., Das Ruhestandsverhältnis, 1990

Wird nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Rahmen betrieblicher Altersfürsorge ein Ruhegeld gezahlt, so besteht außer der Pflicht zur Zahlung des Ruhegelds eine Fürsorge- und Treuepflicht. Das R. kann sich auch auf Hinterbliebene (Witwe, Kinder) erstrecken. Es endet durch Tod der Bezugsberechtigten, Widerruf oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. wegen grober Verfehlungen gegen den früheren Arbeitgeber). Die Pflicht zur Zahlung des Ruhegeldes wird begründet durch Vertrag (sog. Pensionszusage), jahrelange vorbehaltslose Zahlung von Ruhegeld oder durch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Außerdem kann Ruhegeld (freiwillig) unter Vorbehalt des Widerrufs bezahlt werden; in diesem Fall darf der Widerruf nicht willkürlich und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geschehen. Außer direkter Zahlung von Ruhegeld kann der Arbeitgeber die betriebliche Altersfürsorge dadurch gewährleisten, dass er Zahlungen an sog. betriebliche Pensionskassen (in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) leistet, eine Höherversicherung bei der Sozialversicherung übernimmt oder eine Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten abschließt. S. Altersversorgung, betriebliche.




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