Schenkung auf den Todesfall

(Schenkung von Todes wegen): Schenkungsversprechen, welches unter der aufschiebenden Befristung des Todes des Schenkers und gleichzeitig unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten abgegeben wird.
Gleichgültig ist, ob die Bedingung als aufschiebende Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt oder als auflösende Bedingung, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, ausgestaltet wird. Die Überlebensbedingung kann vom Erblasser entweder ausdrücklich erklärt worden sein oder sich aus den Umständen ergeben.
Für die Schenkung auf den Todesfall gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 BGB). Zweck ist es, Geschäfte unter Lebenden zu verhindern, mit denen erbrechtliche Beschränkungen umgangen werden sollen. Das Schenkungsversprechen muss deshalb den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen genügen. Die h. M. verlangt aufgrund der systematischen Stellung des § 2301 BGB im Abschnitt über den Erbvertrag die Einhaltung der für den Erbvertrag geltenden Form. Wird die Schenkung auf den Todesfall noch zu Lebzeiten des Schenkers von ihm selbst vollzogen, unterliegt die Schenkung wieder ausschließlich den Vorschriften der Schenkungen unter Lebenden (§§ 2301 Abs. 2, 516 ff. BGB). In Betracht kommt deshalb die Heilung formnichtiger Schenkungsverträge nach § 518 Abs. 2 BGB. Verlangt wird ein „gewisser dinglicher Vollzug” der Schenkung, der nach h. M. regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Schenker ein Vermögensopfer erbracht hat und zu seinen Lebzeiten alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes tun konnte. Nicht erforderlich ist die völlig vollendete Übertrag-ung.
Nicht ausreichend ist z.B. die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht an den Beschenkten, über den Schenkungsgegenstand zu verfügen. Ausreichend ist hingegen die Einräumung eines dinglichen Anwartschaftsrechts.
Steht eine Schenkung nicht unter der genannten Befristung oder Bedingung, liegt eine Schenkung unter Lebenden vor, auf die die §§ 516 ff. BGB anzuwenden sind.
Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung des Schenkungsversprechens zwar auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben werden soll, aber nicht notwendig das Überleben des Beschenkten voraussetzt, sondern auch dessen Erben begünstigen soll (betagte Schenkung).
Demgegenüber findet der § 2301 BGB nach h. M. keine Anwendung auf einen Schenkungsvertrag im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, da es sich hierbei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handele, welches nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den erbrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen sei.




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