Schlichtungsverfahren, außergerichtliches

(obligatorisches Güteverfahren): Zur Entlastung der Gerichte erster Instanz hat der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, deren Gegenstandswert 750 € nicht übersteigt, sowie für nachbarrechtliche Streitigkeiten und solche um die Verletzung der persönlichen Ehre zunächst ein Verfahren vor einer Gütestelle vorzuschreiben (§ 15 a Abs. 1 S. 1 EGZPO). Nicht vorgeschrieben werden darf ein solches Schlichtungsverfahren u. a. für Widerklagen, fristgebundene Klagen, Streitigkeiten in Familiensachen, für das streitige Verfahren nach einem gerichtlichen Mahnverfahren, für Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen und dann, wenn die Parteien ihren Sitz nicht in demselben Bundesland haben (§ 15a Abs. 2 EGZPO). (Zum Teil befristet) Gebrauch gemacht haben von dieser Möglichkeit bislang
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, die auch die Einzelheiten des Verfahrens in ihren Landes-Schlichtungsgesetzen geregelt haben. Fällt ein Verfahren in den Anwendungsbereich des jeweiligen Landes-Schlichtungsgesetzes, ist ein gerichtliches Verfahren ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig. Eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung eines Einigungsversuchs ist mit der Klage einzureichen (vgl. § 15 a Abs. 1 S. 2 EGZPO).




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