Schuldmitübernahme

Schuldübernahme.

Schuldübernahme, kumulative

Schuldbeitritt.

(Schuldbeitritt, kumulative Schuldübernahme). Anders als bei der den bisherigen Schuldner befreienden Schuldübernahme tritt bei der Sch. ein neuer Schuldner als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) neben den bisherigen Schuldner, der aus dem Schuldverhältnis nicht entlassen wird. Die Sch., die im BGB nicht geregelt ist, kann durch Vertrag des Beitretenden mit dem Gläubiger oder durch Vertrag der beiden Schuldner zugunsten des Gläubigers (Vertrag zugunsten Dritter) geschehen. Kraft Gesetzes tritt eine Sch. durch den Erwerber bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts (§ 25 HGB), beim Eintritt als Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft oder in eine offene Handelsgesellschaft (§§ 28, 130 HGB), bei der Akzeptierung eines Wechsels (Haftung neben dem Aussteller, Art. 28 WG) sowie beim Erbschaftskauf (§ 2382 BGB) ein. Die Sch. ist anders als die Bürgschaft formfrei; sie unterscheidet sich von der Bürgschaft, die dem Gläubiger gleichfalls eine weitere Sicherheit bietet, dadurch, dass der Bürge - auch der selbstschuldnerisch haftende - stets für eine fremde Schuld in deren jeweiligem Bestand (Akzessorität) haftet, während bei der Schuldübernahme eine eigene neue Verbindlichkeit begründet wird. Was im Einzelfall vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln; nach der Rspr. setzt die Annahme einer Sch. ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Übernehmers voraus; sonst liegt nur Bürgschaft vor. S. auch Garantievertrag.




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