Schuldnerschutz

ist in mehreren Bestimmungen der ZPO geregelt: a) Massnahmen der Zwangsvollstreckung können ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind, § 765 a ZPO; b) Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen für den Schuldner kann zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen, § 813a ZPO; c) die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind, § 851a ZPO; d) die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen ist aufzuheben, soweit die Einkünfte zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks oder zur Vornahme der notwendigen Instandsetzungsarbeiten notwendig sind, § 851b ZPO; e) ein auf Räumung von Wohnraum gerichtetes Urteil kann dem Schuldner eine angemessene Räumungsfrist einräumen, § 721 ZPO; f) Pfändungsschutz.

Abtretung (4), Vollstreckungsschutz.




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