Schule

Einrichtung zur Förderung der geistigsozialen Entwicklung insbes. von Kindern. Man unterscheidet allgemeinbildende und berufsbildende, Pflicht-(Primar-S.) und v/eiterführende (Sekundar-S.), Vollzeit- (Ganztags-, Halbtags-S.) und Teilzeit (z.B. Abend-S.) sowie öffentliche und Privat-S. (vgl. auch Schulpflicht). Die Schulhoheit steht als Teil der Kulturhoheit den Ländern zu. Schulträger sind entweder die Länder selbst (staatliche S.) oder kommunale Körperschaften, Kirchen oder Privatpersonen. Die S. selbst ist eine nichtrechtsfähige Anstalt ihres jeweiligen Trägers.

ist die durch planmäßige Unterweisung grundlegende Kenntnisse vermittelnde Einrichtung zur Förderung der geistig-sozialen Entwicklung von Menschen, insbesondere von Kindern im Schulpflichtalter. Die S. ist in der Regel als nichtrechtsfähige Anstalt des Schulträgers (Gemeinde, Kreis, Land, Kirche, Privatperson) ausgestaltet. Für die Unterrichtung in der Schule gilt das Schulrecht. (Rechtstatsächlich bestanden in Deutschland 1999 rund 20000 Schulen.) Lit.: Heckei, H., Schulrechtskunde, 7. A. 2000; Niehues, N./Rux, Schulrecht und Prüfungsrecht, 4. A. 2006; Staupe, J., Schulrecht von A-Z, 5. A. 2001; Avenarius, H. , Einführung in das Schulrecht, 2001; Brenner, M., Meine Rechte in der Schule, 2. A. 2004

Der Begriff kommt von griechisch scholé (ursprünglich: Müßiggang, dann Beschäftigung während der Muße, Studium, Vorlesung) und kann verschiedene Bedeutungen haben.

1.
S. im schulrechtlichen Sinn ist eine auf Dauer eingerichtete Bildungsstätte, die unabhängig vom Wechsel der Schüler und Lehrer durch planmäßigen gemeinsamen Unterricht in einer Mehrzahl von Gegenständen bestimmte Lern- und Erziehungsziele vermittelt. Man unterscheidet öffentliche Schulen und Privatschulen (Schulwesen; Schulverhältnis; Schulaufsicht). Die Aufgaben der S. im schulrechtlichen Sinn ist im Schulrecht der Länder, insbes. den Schulordnungen geregelt. Im Wesentlichen sind dort als Aufgaben die Vermittlung von Wissen, Können und Bildung genannt. Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft beitragen (vgl. z. B. die unterschiedlichen Aufgabendefinitionen in Art. 1 Bayer.G über das Erziehungs- und Unterrichtswesen v. 31. 5. 2000, GVBl. 414, ber. 632, m. Änd. und § 1 I des Sächs. SchulG v. 16. 7. 2004, SächsGVBl. 298).

2.
Die konkrete Einzelschule hat eine Schulleitung. Die Mitwirkung der Lehrer, Eltern und Schüler erfolgt in Lehrerkonferenz, Elternbeirat (Elternrat) und Schülermitverantwortung.

3.
Das Schulverhältnis beinhaltet die zwischen Schule und Schülern bestehenden Rechtsbeziehungen.

4.
Zudem bezeichnet der Begriff S. bestimmte Stilrichtungen und Lehrmeinungen (z. B. auch in der Rechtswissenschaft). Da der Begriff Sch. rechtlich nicht geschützt ist, wird er auch von Institutionen verwendet, die keine Schulen im Sinne des Schulrechts sind (Fahrschulen, Tanzschulen).




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