Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

(Security Council; Weltsicherheitsrat): Nach der UN-Charta trägt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Er trifft Beschlüsse zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Kapitel VI UN-Charta) und, bei Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen, auch zu Zwangsmaßnahmen bis hin zum Einschluss von Waffengewalt (Kapitel VII UN-Charta). Für die Beschlussfassung müssen neun der 15 Mitglieder zustimmen (Art. 27 II UN-Charta). Die fünf ständigen Mitglieder haben ein Vetorecht (Art. 27 III UN-Charta). Dieses sind: China, Frankreich, Russland, die USA und Großbritannien. Die anderen zehn Mitglieder (bis 1965 waren es nur sechs) werden als nichtständige Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt, und zwar in jedem Jahr fünf. Die nichtständigen Sitze werden nach Regionalgruppenproporz verteilt. So besetzen die europäischen und übrigen „westlichen” Staaten zwei, die osteuropäische Gruppe einen, die lateinamerikanische Gruppe zwei und die afrikanisch-asiatische Gruppe fünf Sitze. Gewählt wird jedes Jahr im letzten Quartal von der Generalversammlung in geheimer Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Vorsitz im Sicherheitsrat wechselt jeden Monat in der Reihenfolge der englischen Ländernamen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist mittlerweile bereits in der vierten Periode nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach 1977/ 1978, 1987/1988 und 1995/1996. — Diskutiert wird, sie neben Japan in den Kreis der ständigen Mitglieder aufzunehmen.




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