Siedlungsrecht

Zur Erleichterung der Landbeschaffung und Ansiedlung sieht das Reichssiedlungsgesetz vom 11. 8. 1919 (RGBl. I 1429), zul. geänd. d. G v. 16. 6. 2001 (BGBl. I 1149), die Bildung gemeinnütziger Siedlungsunternehmen (meist Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft) vor, die mittels gesetzlicher Vorkaufsrechte, hilfsweise auch durch Enteignung, Land zu Siedlungszwecken erwerben und weitergeben können; i. d. R. haben sie ein gesetzliches Wiederkaufsrecht bei nicht zweckentsprechender Verwendung des Grundstücks. S. a. Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher.




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