Software

ist die aus dem Angloamerikanisehen stammende Bezeichnung für Computerprogramme (d.h. vollständige Anweisungen zur Lösung eines bestimmten Problems durch elektronische Rechner) und sonstiges Datenverarbeitungswissen. Lit.: Marly, SoftwareÜberlassungsverträge, 4. A. 2004; Schröder, G., Softwareverträge, 2. A. 2002; Bartsch, M., Softwarepflege nach neuem Schuldrecht, NJW 2002, 1526; Baus, C., Verwendungsbeschränkungen in SoftwareÜberlassungsverträgen, 2004; Jaeger/ Metzger, Open Source Software, 2. A. 2006

(engl.). Im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung versteht man unter hardware (engl.) die (vertragliche Überlassung der) technischen Elemente (Maschinen usw.); rechtlich liegt beim Erwerb Kauf oder Mietvertrag, vielfach auch ein Leasingvertrag vor. S. ist dagegen die (Zurverfügungstellung der) Entwicklung, Ausarbeitung und Einführung von Computerprogrammen und Datenverarbeitungsabläufen. Soweit es sich nicht um (vorgefertigte) Standard-S. handelt (Kauf), geschieht die Erstellung der sog. Individual-S. vielfach im Rahmen eines Werkvertrags, bei nicht endgültiger Überlassung auch im Rahmen eines Pacht- oder (know-how-) Lizenzvertrags. Die Gewährleistung für Sachmängel richtet sich wie bei einer Ware oft einheitlich nach Kauf- oder Werkvertragsrecht. S. a. Urheberrecht, unlauterer Wettbewerb.




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