Sozialpädiatrische Leistungen

Im Sozialrecht :

Mit den sozialpädiatrischen Leistungen sollen Schädigungen oder Störungen bei Kindern, die zu einer Krankheit führen können, durch frühe Diagnostik, frühe Therapie und frühe soziale Eingliederung erkannt, verhindert, geheilt oder in ihren Auswirkungen gemindert werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Kinder haben Anspruch auf sozialpädiatrische Leistungen, wenn diese für eine frühestmögliche Erkennung und das Erstellen eines Behandlungsplanes unumgänglich sind (§43a SGB V). Die sozialpädiatrischen Leistungen beinhalten Massnahmen der psychologischen, heilpädagogischen und psychosozialen Leistungen der Frühdiagnostik und der Therapie (§43a S.l SGB V). Sie werden ganzheitlich in enger Zusammenarbeit von Vertretern verschiedener Fachrichtungen (Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Logopäden, Spieltherapeuten, Krankengymnasten u.a.) in sozialpädiatrischen Zentren erbracht. In der sozialen Entschädigung ist die sozialpädiatrische Behandlung eine Leistung der Heilbehandlung (§§ 10 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BVG) und der Krankenbehandlung (§§12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S.l Nr. 11 BVG).




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