Spezialisierungs-GVO

Die S. (VO (EG) 2658/2000, ABl. EU L 304/3, m. Änd.) stellt Horizontalvereinbarungen über einseitige oder gegenseitige Produktionsspezialisierungen oder gemeinsame Produktion im Wege der Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht frei. Nicht freistellungsfähig sind Vereinbarungen mit Schwarzen Klauseln (vgl. Art. 5 GVO). Die Freistellung gilt nur, soweit der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20% nicht übersteigt. Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit mitgeteilt (ABl. EU 2001 C 3/2).




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