Staatsnotstand

Notstandsverfassung.

ist gegeben, wenn die öffentliche Sicherheit u. Ordnung u. damit der Bestand des Staates in einem solchen Ausmass gefährdet ist, dass die verfassungsmässigen Mittel nicht ausreichen, die geordneten Zustände wiederherzustellen. Wegen der Einzelheiten Notstandsverfassung, Notstandsgesetze.

als schwerwiegende Krise der Verfassungsordnung kann durch äussere oder innere Ursachen schleichend oder schlagartig entstehen. Kriegsereignisse vermögen die rechtlichen Fundamente des Staates ebenso zu berühren wie soziale Unruhen oder Naturkatastrophen. Dem Ausnahmezustand mit juristischen Mitteln zu begegnen, ist die Funktion und zugleich das Dilemma der Notstandsverfassung.

. Als S. oder Ausnahmezustand bezeichnet man eine unmittelbare Gefährdung der Grundlagen der staatlichen Ordnung durch einen Angriff von aussen oder durch eine Erhebung im Innern. Zur Abwehr solcher Gefahren ist 1968 die sog. Notstandsverfassung ins Grundgesetz eingefügt worden.

Notstandsverfassung Lit.: Jahn, M., Das Strafrecht des Staatsnotstandes, 2004

(etwa gleichbedeutend mit Ausnahmezustand) ist gegeben, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit der Bestand des Staates durch militärische Bedrohung von außen oder durch Ausnahmesituationen im Innern in solchem Maße gefährdet werden, dass die normalen Mittel der Rechtsordnung nicht ausreichen, um geordnete Zustände zu gewährleisten. Der S. in diesem Sinne ist also von Verfassungsstörungen (insbes. dem Gesetzgebungsnotstand) zu unterscheiden, die dann vorliegen, wenn Verfassungsorgane, insbes. das Parlament, sich als funktionsunfähig erweisen. Naturkatastrophen oder große Unglücksfälle begründen i. d. R. keinen S., sondern einen polizeilichen Notstand. Die Verfassungen der meisten Staaten enthalten für den Fall eines S. Vorschriften, vor allem über die Verlagerung von Zuständigkeiten der Staatsorgane (insbes. des Rechts zur Gesetzgebung; Notverordnung) und über die Einschränkung von Grundrechten. Das GG ist für den Fall des S. durch die sog. Notstandsverfassung ergänzt worden (vgl. Verteidigungsfall, Spannungsfall, Notstand, innerer, Naturkatastrophen, Notstandsgesetzgebung).




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