Tarifautonomie

aus Art. 9 GG abgeleitetes Recht der Tarifpartner zur selbständigen Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifvertrag.

die Freiheit der Sozialpartner, Tarife für Arbeitsleistungen unabhängig von staatlicher Einwirkung selbst zu bestimmen. Tarifvertragsfähig sind nur Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber. Die Tarifautonomie, deren Ausübung staatlich anerkanntes autonomes Recht schafft, ist vom Grundgesetz durch die Koalitionsfreiheit geschützt.

ist Bestandteil der durch Art. 9III GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit. Als arbeitsrechtliches Gegenstück zur bürgerlichen Privatautonomie eröffnet sie den Koalitionen die Möglichkeit, in dem von der staatlichen Rechtsetzung freigelassenen Raum das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge zu ordnen. Die Parteien des Tarifvertragssystems (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) müssen freigebildete Vereinigungen i. S. des Art. 9 III GG sein.

Im Arbeitsrecht:

Nach Art. 9 III GG ist die Regelung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen z. T. den Tarifparteien übertragen. Das GG geht vom Gedanken der Sozialpartnerschaft aus. Diese Idee bedingt, dass der Staat die Regelung der Einzelarbeitsbedingungen den Tarifpartnern überlässt, sich bei Arbeitskämpfen zurückhält u. nur seine guten Dienste bei der Schlichtung anbietet. Tarifvertrag IV. Lit.: Zachert NZA 88, 185; ders. ArbuR 93, 97; Neumann RdA 90, 257; zur Zulässigkeit der Einführung von Karenztagen zur Finanzierung der Pflegeversicherung: Oppolzer/Zachert B13 93, 1353; Zachert PersR 93, 289.

ist die Freiheit der Tarifvertragsparteien (Sozialpartner), die Tarife für die Arbeitsleistungen durch vertragliche Verhandlung zu bestimmen. Lit.: Picker, E., Die Tarifautonomie, 2000; Tarifautonomie im Wandel, hg. v. Thüsing, G., 2003

Durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien.
Binnenschranken der Tarifautonomie: Aufgrund der Tarifautonomie sind die Tarifvertragsparteien befugt, Regelungen zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen zu schaffen. Darunter versteht man die Gesamtheit von sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen abhängige Arbeit erbracht wird. Dies stellt gleichzeitig auch die inhaltliche Grenze der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien dar, so dass nicht inhaltlich unbegrenzt Regelungen geschaffen werden können. Normen der Tarifvertragsparteien sind nicht mehr von der Tarifautonomie gedeckt, wenn sie in den regelungsfreien Privatbereich der Arbeitnehmer eingreifen (etwa durch allgemeine Rauchverbote oder unzulässiges Anhalten zu gesundem Leben) oder wenn das Günstigkeitsprinzip aus § 4 Abs. 3 TVG verletzt wird.
Außenschranken der Tarifautonomie: Tarifverträge dürfen zudem nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Aus diesem Grunde sind tarifvertragliche Regelungen an supranationalem Recht (etwa EG-Recht), an deutschem Bundes- und Landesverfassungsrecht sowie an einfachen nationalen Gesetzen zu messen. Vergleiche auch Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Koalitionsfreiheit.




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