Grundrechtsbindung

Die Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rspr. als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Die drei Staatsgewalten sind die Grundrechtsverpflichteten, denen gegenüber sich der grundrechtsfähige Berechtigte auf die Grundrechte berufen kann.
Gesetzgebung i.S.d. Art.1 Abs.3 GG meint jede Art der staatlichen Rechtsetzung, also nicht nur das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, sondern auch den Verordnungsgeber und die Gemeinden, wenn sie von ihrem Satzungsrecht Gebrauch machen.
Der Begriff „vollziehende Gewalt” ist umfassend zu verstehen und geht weiter als der Begriff „Verwaltung”. Erfasst werden auch die Regierung, die Bundeswehr sowie Beliehene und Verwaltungshelfer. Im Hinblick auf die Kirchen ist zu unterscheiden. Eine Bindung an die Grundrechte ist zu verneinen, wenn diese ausschließlich im innerkirchlichen Bereich tätig werden (z. B. Auswahl der Bewerber für bestimmte Kirchenämter). Eine Bindung an die Grundrechte ist jedoch zu bejahen, wenn die Kirchen hoheitliche Gewalt ausüben (z.B. im Kirchensteuerrecht).
Die gesamte Rechtsprechung ist in allen Bereichen, also auch im zivilgerichtlichen Verfahren, an die Grundrechte gebunden. Ob die Grundrechte daneben im Zivilrecht auch zwischen zwei Bürgern gelten, bestimmt sich nach der sog. Drittwirkung von Grundrechten.
— Unmittelbare Drittwirkung, also unmittelbare Geltung der Grundrechte im Verhältnis zweier Bürger, besteht nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG. Abreden, die das Grundrecht der Koalitionsfreiheit einschränken, sind auch dann nichtig bzw rechtswidrig, wenn ein Privater eine solche Abrede trifft.
— Im Übrigen entfalten die Grundrechte im Verhältnis zwischen zwei Privaten lediglich eine mittelbare Wirkung über die unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechtes. Die Grundrechte sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sondern enthalten auch objektive Wertentscheidungen, die bei der Auslegung und Rechtsfortbildung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten sind.




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