Taschenpfändung die Pfändung von Sachen, insbesondere von Geld, die der Schuldner bei sich trägt. Der Gerichtsvollzieher darf die Taschen des Schuldners (notfalls mit Gewalt) durchsuchen (§ 758 Abs. 1 ZPO).
Weitere Begriffe : Abfallbeseitigung | Anfechtung von Arbeitsverhältnissen | Querschnittsklausel |
|