Taschengeldparagraph

Bezeichnung für eine Vorschrift des BGB (% 110), wonach ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung (Taschengeld) von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Geschäftsfähigkeit.

ist die nichtgesetzliche Überschrift für §110 BGB. Indem der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen bestimmte Geldbeträge zur freien Verfügung überläßt, willigt er konkludent in Rechtsgeschäfte ein, die der Jugendliche mit den überlassenen Geldmitteln bewirkt. §110 BGB ist somit lediglich ein besonderer Anwendungsfall des allgemeinen §107 BGB. Zu beachten ist jedoch, daß die konkludente Einwilligung nach §110 BGB inhaltlich beschränkt ist. Die Verträge des Minderjährigen werden nämlich nicht schon bei Abschluß, sondern erst bei Erfüllung wirksam. Insbesondere bei Ratenverträgen ist daher der vom Minderjährigen geschlossene Vertrag nicht gem. § 110 BGB wirksam, es sei denn, es wurden alle Raten beglichen.

Bei Surrogaten, die der Minderjährige aus Mitteln erwirkt, die ihm i.S.d. §110 BGB überlassen wurden, ist fraglich, ob deren Verwendung vom Konsens des gesetzlichen Vertreters gedeckt ist. Beispiel: Der Minderjährige kauft sich von seinem Taschengeld ein Lotterielos und gewinnt. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes muß hier gelten, daß Surrogate im Zweifel nicht mitkonsentiert sind. Auf den Lotteriegewinn findet daher §110 BGB keine Anwendung. Soweit das Surrogat jedoch auch schon mit den überlassenen Mitteln hätte erworben werden können (Beispiel: der Minderjährige kauft drei Schallplatten und tauscht diese gegen drei Platten eines Freundes), so kann dies noch als mitkonsentiert angesehen werden.

Nach § 110 BGB ist der von einem mindestens sieben Jahre alten Minderjährigen ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam, wenn der Minderjährige mit baren Mitteln bezahlt (kein Kauf auf Raten), die er zu diesem Zweck vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Einverständnis von Dritten erhalten hat. Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsfähigkeit.

ist die das Taschengeld bestreffende gesetzliche Vorschrift bzw. die abkürzende Bezeichnung für § 110 BGB, der bestimmt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zu- Stimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag nicht, wie § 108 BGB grundsätzlich festlegt, schwebend unwirksam ist, sondern als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung (Taschengeld) von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Lit.: Faltermeier, H., Konstruktion und Problematik des § 110 BGB, 1978

(Minderjährige) Geschäftsfähigkeit.




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